Inland – Erbrachte Leistung nach § 13b UStG buchen

Was ist zu beachten, wenn wir Ausgangsechnungen der Kategorie Inland – Erbrachte Leistung nach § 13b UStG buchen?

Bei diesen Geschäftsvorgängen haben wir das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehr) zu beachten. Wir müssen dazu entweder

  • selbst Bauleistungen ausführen und Geschäfte mit anderen bauleistenden Unternehmen machen, oder
  • wir sind ein Unternehmen, welches Geschäfte mit anderen Gebäudereinigungsfirmen macht und dazu selbst derartige Leistungen erbringt.

Beide Unternehmen benötigen den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen; Vordruckmuster USt 1 TG. Ein entsprechender Antrag ist beim jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Gültigkeit wird für diesen Nachweis zur Steuerschuldnerschaft auf 3 Jahre begrenzt.

Beispiel für Bauleistungen:

Wir schreiben eine Rechnung über eine erbrachte Bauleistung in Höhe von 1.000 Euro netto mit dem Hinweis auf die Steuerschuldumkehr gemäß § 13 b UStG. In unserer Umsatzsteuer-Voranmeldung tragen wir den Nettoumsatz in das Feld 60 ein. Unser Kunde führt ebenfalls Bauleistungen aus und uns liegt die Anlage UST 1 TG unseres Kunden vor.

Buchung SKR03:

  1. 8337 – Erlöse aus Leist., für die der Leistungsempfänger die USt nach § 13b UStG schuldet = 1.00,00 – (USt-VA Feld 60)

Beispiel für Gebäudereinigungsleistungen:

Wir schreiben eine Rechnung über eine erbrachte Gebäudereinigungsleistungen in Höhe von 1.000 Euro netto mit dem Hinweis auf die Steuerschuldumkehr gemäß § 13 b UStG. In unserer Umsatzsteuer-Voranmeldung tragen wir den Nettoumsatz in das Feld 60 ein. Unser Kunde führt ebenfalls Gebäudereinigungsleistungen aus und uns liegt die Anlage UST 1 TG unseres Kunden vor.

Buchung SKR03:

  1. 8337 – Erlöse aus Leist., für die der Leistungsempfänger die USt nach § 13b UStG schuldet = 1.00,00 – (USt-VA Feld 60)

Umsatz § 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren
Bauleistungen nach § 13b UStG
Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG

Erbrachte Dienstleistung Drittland buchen

Wie können wir eine Rechnung der Kategorie erbrachte Dienstleistung Drittland buchen?

Die Frage, in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerpflichtig ist, richtet sich danach, wo der Ort der Leistung liegt. Zur Bestimmung dieses Ortes unterscheidet das Gesetz zwischen

  • Unternehmern und Privatpersonen
  • und der Art der Leistung.

Dienstleistungen, die an eine Privatperson erbracht werden, unterliegen grundsätzlich der Besteuerung des Landes, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, sog. Sitzortsprinzip. Wird die Dienstleistung von einer Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, gilt der Ort dieser Betriebsstätte als Ort der Leistung.

Bei Dienstleistungen, die ein Unternehmer an einen anderen (im Drittland ansässigen) Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, ist grundsätzlich der Ort der Umsatzbesteuerung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, sog. Empfängerortsprinzip. Wird die Dienstleistung an eine Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, erfolgt die Besteuerung nicht am Unternehmenssitz, sondern am Ort der Betriebsstätte.

Die Steuerbarkeit des Umsatzes und die Frage danach, wer Schuldner der Umsatzsteuer ist – der leistende oder der empfangende Unternehmer – richten sich nach den nationalen Steuervorschriften im Land des Leistungsempfängers. Es gibt auch einige Sonderregeln und Außnahmen des Empfängerortsprinzips.

Liegt der Leistungsort in einem Drittland, sind Kenntnisse der in diesem Land geltenden Besteuerungsvorschriften unabdingbar, um Fragen hinsichtlich der Steuerbarkeit des Umsatzes und der Steuerpflicht zu klären. Im Zweifelsfall sollte daher immer fachkundiger Rat eingeholt werden. Weiterhelfen können auch die Auslandshandelskammern des jeweiligen Landes.

Beispiel:

Ein Schweizer Kunde wurde von uns für 1000 Euro beraten. Die Leistung ist in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig. Wir erstellen also eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Kunde muss für diese Beratung die Umsatzsteuer der Schweiz zahlen.

Buchung SKR03:

  1. 8338 – Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze = 1.000,00 (USt-VA Feld 45)

Umsatz Drittland
Leistungen im Ausland

Warenverkauf Drittland buchen

Was müssen wir beachten, wenn wir Rechnungen der Kategorie Warenverkauf Drittland buchen?

Bei Warenlieferungen an das Ausland gilt das Bestimmungslandprinzip, die Waren sind dort umsatzsteuerpflichtig, wo sie verbraucht bzw. genutzt werden. Man bezeichnet den Warenverkauf an ein Drittland auch als Export oder Ausfuhrlieferung.

Damit wir nun eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer ausstellen können, benötigen wir einen amtlichen Ausfuhrnachweis. Wird die Ware abgeholt, ist die qualifizierte Abholbestätigung erforderlich.

Auch Warenverkäufe an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittländer) sind unter bestimmten Voraussetzungen für uns steuerfrei. Auch hier müssen wir wieder sicher sein, dass die Ware exportiert wird. Zum Nachweis für das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reise­verkehr gehören drei Bestandteile:

  1. Ausfuhrnachweis
  2. Abnehmernachweis
  3. Buchnachweis

Weitere Informationen zur Vorgehensweise, siehe Merkblatt des Bundesministerium für Finanzen.

Bei Verkäufen an Privatpersonen außerhalb der EU muss im Gegensatz zu Lieferungen innerhalb der EU nicht zwischen dem Verkauf an Unternehmen und solchen an Privatpersonen unterschieden werden.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung tragen wir diese Umsätze in das Feld 43 ein.

Beispiel:

Wir haben an unseren amerikanischen Kunden Ware im Wert von 1000 Euro verkauft. Unsere Rechnung wurde ohne ausgewiesene Umsatzsteuer ausgestellt. Der Kunde zahlt nun beim Import die amerikanische Umsatzsteuer.

Buchung SKR03:

  1. 8120 – Steuerfreie Umsätze – § 4 Nr. 1a, 2-7 UStG (Ausfuhr Drittland) = 1.000,00 (USt-VA Feld 43)

Umsatz Drittland
Warenlieferung Drittland

Erbrachte Dienstleistung EU-Ausland buchen

Wir möchten eine Rechnung der Kategorie erbrachte Dienstleistung EU-Ausland buchen.

Hier ist nun wieder zu unterscheiden, ob es sich um Dienstleistungen für ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt. Grundsätzlich schulden wir bei Privatpersonen die Umsatzsteuer und bei Leistungen an Unternehmen der Leistungsempfänger (es gibt hier Ausnahmen).

Haben wir also Leistungen an einen ausländischen Unternehmer mit Firmensitz eines EU-Mitgliedstaates erbracht, benötigen wir erstmal dessen Umsatzsteuer-ID-Nr.. Diese lassen wir dann beim Bundeszentralamt für Steuern prüfen. Wenn diese bestätigt wurde, können wir eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer ausstellen. Nun schulden nicht mehr wir, sondern unser Kunde die Umsatzsteuer seines Landes und diese ist auch von ihm abzuführen.

Wir verfahren nun mit einer solchen Rechnung wie folgt. Rechnungen für erbrachte Leistungen für einen Kunden im EU-Ausland, welche dort umsatzsteuerpflichtig sind, buchen wir auf das Konto „Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpfl. sonst. Leist., für die der Leistungsempfänger die USt schuldet  § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG„. Gleichzeitig sollte unser Buchführungsprogramm diesen Umsatz im Feld 21 der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfassen.

Beispiel:

Wir waren für ein bulgarisches Unternehmen als Berater tätig. Die Leistung im Wert von 500 Euro ist in Bulgarien umsatzsteuerpflichtig und wir stellen deshalb keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung.

Buchung SKR03:

  1. 8336 – Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpfl. sonst. Leist., für die der Leistungsempfänger die USt schuldet § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG = 500,00 (USt-VA Feld 21)

Umsatz EU Ausland
Leistungen im Ausland

Warenverkauf EU-Ausland buchen

Was ist zu beachten, wenn wir Rechnungen der Kategorie Warenverkauf EU-Ausland buchen?

Beim Warenverkauf EU-Ausland gilt das Bestimmungslandprinzip, die Waren sind dort umsatzsteuerpflichtig, wo sie verbraucht bzw. genutzt werden.

Haben wir vom Kunden eine USt-ID-Nr. und diese wurde von uns beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft, dann erstellen wir eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer. Auf der Rechnung machen wir dann den Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“. Unser Kunde zahlt dann die Umsatzsteuer seines Landes beim Import.

Um Haftungsansprüche des Finanzamtes vorzubeugen, müssen wir nachweisen, dass die Ware das Land verlassen hat. Dies ist bei Abholaufträgen durch die sogenannte Gelangenheitsbestätigung zu dokumentieren. Bei Versendungsaufträgen werden auch andere Nachweise anerkannt.

Beispiel:

Unser spanische Kunde hat Waren bei uns in Deutschland im Wert von 500 Euro gekauft. Die Ware ist in Spanien umsatzsteuerpflichtig und wir stellen deshalb keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung.

Buchung SKR03:

  1. 8125 – Steuerfreie innergem. Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG = 500,00 (USt-VA Feld 41)

Umsatz EU Ausland
Warenlieferung EU Ausland

Ausgangsrechnung Inland buchen

So müssen wir den Normalfall einer Ausgangsrechnung Inland buchen.

Liegt uns also eine Ausgangsrechnung für von unserem Unternehmen erbrachte Lieferungen oder Leistungen vor, ist in der Regel nur der ausgewiesene Steuerbetrag für die Buchung von Bedeutung. Wir buchen also auf die Ertragskonten mit den entsprechenden Steuersätzen von 19% oder 7%. Wahrscheinlich können Sie direkt den Bruttobetrag auf das Ertragskonto buchen, Ihre Software wird dann den Vorsteueranteil selbsständig auf das korrekte Vorsteuerkonto buchen und nur den Nettobetrag auf das Ertragskonto.

Beispiel:

Wir haben unserem Kunden eine Rechnung über erbrachte Dienstleistungen in Höhe von 1000 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer sowie den Verkauf von Lebensmitteln von 500 Euro zuzüglich 7% Umsatzsteuer geschickt.

Buchung SKR03:

  1. 8400 – Erlöse – 19% USt = 1000,00 – (USt-VA Feld 81)
  2. 1776 – Umsatzsteuer 19% = 190,00 – (USt-VA rechts neben Feld 81)
  3. 8300 – Erlöse – 7% USt = 500,00 – (USt-VA Feld 86)
  4. 1771 – Umsatzsteuer 7% = 35,00 – (USt-VA rechts neben Feld 86)

In den meisten Fällen wird aber Ihre Fakturierung eine Schnittstelle zur Buchhaltung haben und die entsprechenden Buchungssätze zum Import bereitstellen.

Umsatz Inland
Umsatz EU Ausland
Umsatz Drittland
Umsatz § 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren

Inland – Empfangene Lieferung nach § 13b UStG buchen

Was ist zu beachten, wenn wir Rechnungen der Kategorie Inland – Empfangene Lieferung nach § 13b UStG buchen?

Wir haben nun eine Rechnung, welche der Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG unterliegt vorliegen. Das wird auch als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet. Dieses Verfahren gilt für folende Inlandslieferungen:

  • Einkauf von bestimmten Abfallwertstoffen, Metallen und Edelmetallen.
  • Beim Handel mit Strom zwischen Unternehmen und Wiederverkäufern und beim Handel mit Gas zwischen Wiederverkäufern.
  • Einkauf  von größeren Mengen von Mobilfunkgeräten, Tablet-PC und Schaltkreisen.

Wenn wir also nun eine Rechnung der Kategorie Inland – Empfangene Lieferung nach § 13b UStG buchen wollen, wird diese vorerst den folgenden Bereichen zugeordnet:

  • Einkauf von Abfallwertstoffen, Metallen, Strom und Gas
  • Einkauf von Mobilfunkgeräten, Tablet PC, Schaltkreisen etc., wenn die Auftragssumme über 5.000 Euro liegt

Das machen wir so, weil sowohl die Nettobeträge als auch die Umsatzsteuerbeträge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung getrennt zu erfassen sind und demzufolge auch unterschiedliche Konten bebucht werden.

Beispiel – Einkauf von Abfallwertstoffen, Metallen, Strom und Gas:

Wir erhalten eine Eingangsrechnung über 1000 Euro einer inländischen Entsorgungsfirma für die Entsorgung unserer Kupferabfälle. Da Kupfer in der Anlage 3 des UStG aufgeführt ist, schulden wir die Umsatzsteuer.

Buchung SKR03:

  1. 3160 – Leistungen nach § 13b UStG mit Vorsteuerabzug = 1000,00 – (USt-VA Feld 84)
  2. 1787 – Umsatzsteuer 19% nach § 13b UStG sonst. Leist. = 190,00 – (USt-VA Feld 85)
  3. 1577 – Abziehbare Vorsteuer 19% nach § 13b UStG = 190,00 – (USt-VA Feld 67)

Beispiel – Einkauf von Mobilfunkgeräten, Tablet PC, Schaltkreisen etc., wenn die Auftragssumme über 5.000 Euro liegt:

Wir haben bei einer deutschen Firma Mobilfunkgeräte im Wert von 10.000 Euro eingekauft. Die Rechnung enthält wegen §13b Abs. 2  Nr. 10 UStG keine ausgewiesene Umsatzsteuer.

Buchung SKR03:

Der SKR03 sieht hier bisher noch kein gesondertes Ertrags- und Umsatzsteuerkonto vor. Wir sollten also ganz neue Konten anlegen oder vorhandene nicht genutzte abändern, wie im folgenden Buchungsvorschlag.

  1. 3200 – Wareneingang = 10.000,00 – (USt-VA Feld 78) Kontobezeichnung, Steuerschlüssel und Feld für die USt-VA anpassen
  2. 1785 – Umsatzsteuer nach § 13b UStG = 1.900,00 – (USt-VA Feld 85) Kontobezeichnung, Steuerschlüssel und Feld für die USt-VA anpassen
  3. 1577 – Abziehbare Vorsteuer 19% nach § 13b UStG = 1.900,00 – (USt-VA Feld 67)

Beispiele, die in diese Kategorie fallen, finden Sie im Anwendungserlass 13b.7 UStAE des Bundesfinanzministeriums.

Umsatz § 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren
Abfallwertstoffe und Metalle nach § 13b UStG
Mobilfunkgeräte, Tablett-Computer nach § 13b UStG

Inland – Empfangene Leistung nach § 13b UStG buchen

Was ist zu beachten, wenn wir Rechnungen der Kategorie Inland – Empfangene Leistung nach § 13b UStG buchen?

Wir haben also eine Rechnung zum Thema Inland – Empfangene Leistung nach § 13b UStG buchen vorliegen, die der Steuerschuldumkehr unterliegt. Das wird auch als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit dieses Verfahren für Inlandsleistungen gilt?

  • Das Unternehmen muss selbst Bauleistungen ausführen und Geschäfte mit anderen bauleistenden Unternehmen machen.
  • Das Unternehmen muss selbst Gebäudereinigungsleistungen ausführen und Geschäfte mit anderen Gebäudereinigungsfirmen machen.

Beispiel für Bauleistungen:

Wir sind ein Unternehmen welches Bauleistungen erbringt und wir haben die Bescheinigung UST 1 TG vom Finanzamt erhalten. Nun haben wir eine Rechnung über eine empfangene Bauleistung in Höhe von 500 Euro erhalten, die Umsatzsteuer wurde nicht ausgewiesen. Die Rechnung enthält den Hinweis auf § 13b UStG.

Buchung SKR03:

  1. 3120 – Bauleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers 19% VSt und 19% USt = 500,00 – (USt-VA Feld 84)
  2. 1786 – Umsatzsteuer 19% nach § 13b UStG Bauleistungen = 95,00 – (USt-VA Feld 85)
  3. 1577 – Abziehbare Vorsteuer 19% nach § 13b UStG = 95,00 – (USt-VA Feld 67)

Hier sollten wir nachsehen, ob in unserer Buchführungssoftware das Konto 3120 als ein sogenanntes Automatikkonto angelegt ist. Dann sollten nämlich die Buchungen für Vor- und Umsatzsteuer nebst Eintrag in der Umsatzsteuer-Voranmeldung automatisch erfolgen.

Beispiel für Gebäudereinigungsleistungen:

Wir haben ein Gebäudereinigungsunternehmen und haben die Bescheinigung UST 1 TG vom Finanzamt erhalten. Uns liegt nun eine Rechnung über eine empfangene Gebäudereinigung in Höhe von 500 Euro vor, mit dem Hinweis auf den § 13b UStG. Auch auf dieser Rechnung wird die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen.

Buchung SKR03:

  1. 3160 – Leistungen nach § 13b UStG mit Vorsteuerabzug = 500,00 – (USt-VA Feld 84)
  2. 1787 – Umsatzsteuer 19% nach § 13b UStG sonst. Leist. = 95,00 – (USt-VA Feld 85)
  3. 1577 – Abziehbare Vorsteuer 19% nach § 13b UStG = 95,00 – (USt-VA Feld 67)

Hier sollten wir nachsehen, ob in unserer Buchführungssoftware das Konto 3160 als ein sogenanntes Automatikkonto angelegt ist.

Umsatz § 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren
Bauleistungen nach § 13b UStG
Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG

Empfangene Dienstleistung Drittland buchen

Was ist zu beachten, wenn wir Rechnungen der Kategorie Dienstleistung Drittland buchen?

Wenn wir Waren aus einem Drittland importieren, müssen wir die deutsche Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Bei Dienstleistungen ist das anders, hier wird das „Abführen der Umsatzsteuer im richtigen Land“, über Umsatzsteuerformulare geregelt. Im Kontenrahmen ist deshalb auch ein separates Konto für die Dienstleistung aus dem Drittland vorgesehen, dass wäre das Konto „Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19% VSt und 19% USt“. Unsere Buchhaltungssoftware sollte nun, wenn wir dieses Konto ansprechen, den gebuchten Nettowert in das Feld 52 der Umsatzsteuer-Voranmeldung eintragen und die darauf entfallende Umsatzsteuer in das Feld 53 rechts daneben. Sind wir zum Vorsteuerabzug berechtigt, erfolgt außerdem eine Buchung auf dem Konto „Vorsteuer und Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG“ und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ein Eintrag im Feld 67.

Beispiel:

Wir haben uns als Unternehmer von einem schweizer Berater für einen bestimmten Prozess unterstützen lassen. Dieser sendet uns für seine Tätigkeit eine Rechnung in Höhe von 500 Euro ohne ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Beratung ist in Deutschland umsatzsteuerpflichtig.

Buchung SKR03:

  1. 3125 – Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19% VSt und 19% USt = 500,00 – (USt-VA Feld 52)
  2. 1775 – Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 u. 5 UStG = 95,00 – (USt-VA Feld 53)
  3. 1577 – Abziehbare Vorsteuer 19% nach § 13b UStG = 95,00 – (USt-VA Feld 67)

Umsatz Drittland
Leistungen im Ausland

Wareneingang Drittland buchen

Wie gehen wir vor, wenn wir einen Wareneingang Drittland buchen wollen?

Bei einem Wareneingang aus einem Drittland gilt das Bestimmungslandprinzip. Siehe auch § 3 Abs. 8 UStG. Das bedeutet die Waren sind dort umsatzsteuerpflichtig, wo sie verbraucht bzw. genutzt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommen wir eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Bei Warenlieferung zahlen wir die deutsche Einfuhrumsatzsteuer an der Grenze, beim Zollamt oder an den Spediteur.

Erhält man eine Warenlieferung aus einem Land, welches nicht Mitglied der EU ist (Drittland), spricht man vom Import.

Beispiel:

Wir haben Spezialbolzen bei einem amerikanischen Unternehmen bestellt. Die Ware im Wert von 1000 Euro wird geliefert und es liegt uns eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer vor. Die Einfuhrumsatzsteuer von 190 Euro bezahlen wir an den Spediteur beim Empfang der Ware.

Buchung SKR03:

  1. 1588 – Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer = 190,00 (USt-VA Feld 62)
  2. 3559 – Steuerfreie Einfuhren = 1000,00

Die Eingangsrechnung buchen wir demzufolge auf das Konto „Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer“. Unsere Buchhaltungssoftware wird dann beim buchen der Einfuhrumsatzsteuer automatisch das Feld 62 der Umsatzsteuervoranmeldung bestücken.

Umsatz Drittland
Warenlieferung Drittland