Was ist zu beachten, wenn wir Rechnungen der Kategorie Warenverkauf EU-Ausland buchen?
Beim Warenverkauf EU-Ausland gilt das Bestimmungslandprinzip, die Waren sind dort umsatzsteuerpflichtig, wo sie verbraucht bzw. genutzt werden.
Haben wir vom Kunden eine USt-ID-Nr. und diese wurde von uns beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft, dann erstellen wir eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer. Auf der Rechnung machen wir dann den Vermerk „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“. Unser Kunde zahlt dann die Umsatzsteuer seines Landes beim Import.
Um Haftungsansprüche des Finanzamtes vorzubeugen, müssen wir nachweisen, dass die Ware das Land verlassen hat. Dies ist bei Abholaufträgen durch die sogenannte Gelangenheitsbestätigung zu dokumentieren. Bei Versendungsaufträgen werden auch andere Nachweise anerkannt.
Beispiel:
Unser spanische Kunde hat Waren bei uns in Deutschland im Wert von 500 Euro gekauft. Die Ware ist in Spanien umsatzsteuerpflichtig und wir stellen deshalb keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung.
Buchung SKR03:
- 8125 – Steuerfreie innergem. Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG = 500,00 (USt-VA Feld 41)
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