Empfangene Dienstleistung EU-Ausland buchen

Wir erhalten eine Rechnung, für eine empfangene Dienstleistung aus dem EU-Ausland.

Wie gehen wir nun vor, wenn wir die Dienstleistung EU-Ausland buchen? Auch bei empfangenen Leistungen respektive Dienstleistungen muss zunächst festgestellt werden, wo diese umsatzsteuerpflichtig sind. Hier ist vor allem maßgebend ob der Kunde ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Grundsätzlich wäre die Leistung an Privatkunden lt. § 3a Abs. 1 UStG im Land des Leistungserbringers umsatzsteuerpflichtig. Bei Dienstleistungen an einen anderen Unternehmer hingegen, ist die Leistung in der Regel (es gibt Ausnahmen) in dem Land des Leistungsempfängers umsatzsteuerpflichtig. Hier greift der § 3a Abs. 2 UStG.

Bekommen wir als Unternehmer also eine Rechnung für eine Dienstleistung aus dem EU-Ausland, so ist Deutschland der Ort der Leistungserbringung. Es muss dann auch hier die Umsatzsteuer abgeführt werden, parallel dazu dürfen wir uns jedoch lt. § 13b UStG die Vorsteuer ziehen.

Beispiel:

Wir haben eine Beratung eines spanischen Unternehmers in Anspruch genommen. Dieser schreibt uns nun eine Rechnung über 600 Euro ohne ausgewiesene Umsatzsteuer, da sie in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist. In der Rechnung werden wir außerdem darauf hingewiesen, dass der Leistungsempfänger im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens Schuldner der Umsatzsteuer ist. Wie müssen wir jetzt die Dienstleistung EU-Ausland buchen?

Buchung SKR03:

  1. 3123 – Sonst. Leist. eines im and. EU-Land ansässig. Unternehmers 19% VSt u. 19% USt = 600,00 (USt-VA Feld 46)
  2. 1768 – Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpfl. sonstigen Leistungen/Werklieferungen = 114,00 (USt-VA Feld 47)
  3. 1577 – Abziehbare Vorsteuer 19% nach § 13b UStG =114,00 (USt-VA Feld 67)

Umsatz EU Ausland
Leistungen im Ausland

Wareneingang EU-Ausland buchen

Wir erhalten eine Rechnung für einen Wareneingang EU-Ausland.

Der Wareneinkauf im EU-Ausland wird „innergemeinschaftlicher Erwerb“ genannt. Ist die Ware in Deutschland steuerpflichtig, erfassen Sie den Bruttowert der Ware auf dem Konto „Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % VSt und 19 % USt“. Automatisch sollte Ihre Buchhaltungssoftware die entsprechenden Konten für Vorsteuer und Umsatzsteuer bestücken. Im Feld 89 der Umsatzsteuer-Voranmeldung sollte nun der Nettobetrag und daneben die deutsche Umsatzsteuer aufgeführt werden. Die Vorsteuer ist im Feld 61 zu erfassen, wenn sie abziehbar ist.

Beispiel:

Wir haben Ware in Bulgarien im Wert von 500 Euro eingekauft. Dafür bekommen wir nun eine Rechnung die keine Umsatzsteuer enthält, weil die Ware in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist.

Buchung SKR03:

  1. 3425 – Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % VSt und 19 % USt = 500,00 (USt-VA Feld 89)
  2. 1774 – Umsatzsteuer 19% innergem. Erwerb = 95,00 (USt-VA rechts neben Feld 89)
  3. 1574 – Abziehbare Vorsteuer 19% innergm. Erwerb = 95,00 (USt-VA Feld 61)

Macht der Unternehmer also innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten Geschäfte, so werden die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer mit den entsprechenden Umsatzsteuerformularen geregelt und nicht an der Grenze oder beim Zoll. Dazu benötigt der Unternehmer zusätzlich zu seiner Steuernummer noch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ID-Nr.).  Diese Umsatzsteuer-ID-Nr. legt er seinem Lieferanten aus dem EU-Ausland vor, und erhält dann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Als Rechnungsempfänger muss er nun die deutsche Umsatzsteuer ermitteln und an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig kann der Unternehmer diese Umsatzsteuer, als Vorsteuer abziehen, wenn sein Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Achtung!

Bei der Rechnung EU-Ausland ist zwischen Lieferung und Leistung zu unterscheiden. Es gibt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung jeweils getrennte Felder und demzufolge sind auch entsprechend getrennte Konten in der Buchhaltung vorgesehen.

Umsatz EU Ausland
Warenlieferung EU Ausland

Eingangsrechnung Inland buchen

Das ist der Normalfall, wir bekommen eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer von einem anderen Unternehmer aus dem Inland und müssen diese mit Vorsteuer buchen.

Ist die Vorsteuer abzugsfähig, werden die Bruttobeträge der Rechnungen zusammen mit dem richtigen Steuersatz von 7% oder 19% auf die entsprechenden Konten gebucht. Die Buchführungssoftware rechnet die Steuer dann automatisch heraus und bucht diese auf den entsprechenden Vorsteuerkonten. Außerdem werden die Steuerbeträge gesammelt und in das Feld 66 der Umsatzsteuer-Voranmeldung übertragen.

Im Folgenden nun 3 Beispiele wie wir die Eingangsrechnung Inland buchen.

Beispiel 1:

Wir erhalten eine Rechnung für empfangene Dienstleistung über 1000 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer.

Buchung SKR03:

  1. 3100 – Fremdleistungen 19% = 1000,00
  2. 1576 – Abziehbare Vorsteuer 19% (USt-VA Feld 66) = 190,00

Beispiel 2:

Wir bekommen eine Rechnung über unseren Lebensmitteleinkauf in Höhe von 200 Euro zuzüglich 7% Umsatzsteuer.

Buchung SKR03:

  1. 3300 – Wareneinkauf 7% = 200,00
  2. 1571 – Abziehbare Vorsteuer 7% (USt-VA Feld 66) = 14,00

Beispiel 3:

Unser Autohaus schickt uns die Kfz-Reparatur-Rechnung in Höhe von 450 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer.

Buchung SKR03:

  1. 4540 – Kfz – Reparaturen 19% = 450,00
  2. 1576 – Abziehbare Vorsteuer 19% (USt-VA Feld 66) = 85,50

Eingangsrechnung und die Vorsteuer

Ist Ihr Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt und sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Vorsteuer über die Umsatzsteuerformulare vom Finanzamt zurück.

Voraussetzungen sind, eine einwandfreie Rechnung muss vorliegen und die Lieferung bzw. Leistung und oder die Zahlung muss erbracht sein.

Umsatz Inland
Umsatz EU Ausland
Umsatz Drittland
Umsatz § 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren

Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen ab 2015

Zum 1.1.2015 muss bezüglich der Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen einiges an Neuregelungen beachtet werden.

Bisher wurde die Umsatzsteuer auf diese Leistungen im Land des Anbieters besteuert und abgeführt § 3a Abs.1 UStG. Ab 2015 wird nun die Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen in das Land abgeführt, in dem der Kunde (Privatperson) seinen Wohnsitz hat und es ist auch der Steuersatz aus diesem Land anzuwenden.


Warum werden diese Änderungen eingeführt?

Hintergrund der Regelung sind die  EU-Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008 und die EU-Durchführungsverordnung 1042/2013, vom 07.10.2013, welche ab dem Jahr 2015 nicht nur im deutschen Umsatzsteuergesetz, sondern in allen EU-Staaten umgesetzt werden.

Es soll damit verhindert werden, dass Unternehmen wie z.B. Amazon ihren Firmensitz in Länder mit günstigeren Steuersätzen verlagern. So zahlt Amazon (Firmensitz in Luxemburg) für digitale Bücher den dort geltenden reduzierten Steuersatz von 3%. Wäre der Firmensitz Deutschland, müssten 19% abgeführt werden, hier gilt im Gegensatz zu gedruckten Büchern nicht einmal der ermäßigte Steuersatz von 7%.


Wer ist nun betroffen und welche elektronischen Leistungen sind gemeint?

Sie sind als Unternehmer ersteinmal nur davon betroffen, wenn Sie elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen ausführen. Dann bewegen Sie sich auf dem sogenannten B2C Markt (Business to Consumer). Erbringen Sie die Leistungen B2B (Business to Business), also an andere Unternehmen, gelten die Regelungen nicht.

Ihre Leistung muss auf dem elektronischen Weg erbracht worden sein. Wenn ein Kunde also über das Internet eine CD oder Software bei Ihnen bestellt und Sie schicken Ihm diese per Datenträger, so wurde die Leistung nicht auf elektronischem Wege erbracht.

Zu den von der Regel betroffenen Leistungen gehören entsprechend Punkt 3a.10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE):

  • Software-Downloads
  • E-Books, Musik- & Film-Downloads
  • Kostenpflichtige Communities
  • SaaS, z.B. Online-Tools
  • Onlinespiele
  • Webhosting
  • Webdesign, SEO & Onlinemarketing
  • Streaming
  • Online-Recherchedienste

sowie

  • sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation,
  • Rundfunk- und Fernsehleistungen

Weiterhin ist zu beachten, verkaufen Sie zum Beispiel auf einer Plattform ein von Ihnen geschriebenes E-Book und Sie treten auf dieser Plattform als Verkäufer auf, so sind Sie von der Regelung betroffen.

Haben Sie eine App programmiert und vertreiben diese im App Store oder im Google Play Store, dann trifft für Sie diese Regelung nicht zu. Denn hier sind Apple oder Google die Verkäufer.


Sind nur EU-Länder betroffen?

Das könnte man annehmen, da hier ja eine EU-Richtlinie umgesetzt wird. Aber es sind alle Länder auch außerhalb der EU betroffen. Sie können hier ein entsprechendes Beispiel nachlesen (Beispiel 44). Die EU kann nicht die Regeln für andere Länder aufstellen, aber bestimmen wo der Ort der Leistung für die Händler in der EU ist. Das weitere Regeln Doppelbesteuerungsabkommen.


Wie melden und zahlen betrfoffene Unternehmen die Umsatzsteuer?

Der Unternehmer hat hier 2 Möglichkeiten:

  1. er meldet die Steuer in jedem betreffenden Land an und überweist diese an die entsprechend zuständige Behörde
  2. oder er nutzt das extra für die Neuregelung eingerichtete “Mini-One-Stop-Shop”-Verfahren (MOSS) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Deutschland. Dieses wird als vereinfachtes Besteuerungsverfahren eingeführt (§ 18 h UStG).

Der Unternehmer hat bei der zweiten Variante den Vorteil, dass er sich eben nicht in jedem EU-Mitgliedsland registrieren lassen und dort die Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen abführen muss. Er muß sich, vorausgesetzt der Firmensitz ist Deutschland, jedoch vor dem Beginn des Besteuerungszeitraums

  • beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
  • durch Datenfernübertragung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung anmelden.

Der Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, für 2015 muss man sich also vor dem 1.1.2015 angemeldet haben. Diese Anmeldung gilt für alle EU-Länder, in denen der Unternehmer weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. Sie endet mit dem ebenfalls auf elektronischem Wege angezeigten Widerruf, der auch vor Beginn des Besteuerungszeitraumes erfolgen muss.

Die für das Verfahren vorgesehene Umsatzsteuererklärung muss beim BZSt bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Der Unternehmer zahlt die Steuerschuld auch an das Bundeszentralamt für Steuern, welches die Zahlung auf die betreffenden Staaten verteilt. Auch wenn keine die Richtlinie betreffenden Umsätze erzielt wurden, ist die Erklärung pünktlich abzugeben.


Weitere Folgen

Gerade kleinere Unternehmen werden durch diese Änderungen schwer belastet. Der Online-Shop des Unternehmers muss jetzt nämlich einiges mehr leisten.

  1. Da ja nun der Steuersatz des Wohnortes des Kunden gilt, muss der Shop nach der Eingabe des Wohnortes den korrekten Preis mit der entsprechenden Steuer Bild zum Beitrag Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungenanzeigen. Dieses würde allerdings zur Abmahnung führen, wenn der Kunde erst den korrekten Preis mit Steuer während der Bestellung sieht. Der Kunde muss vom Shop also von Beginn an die Preise seines Landes sehen.
  2. Ist der Kunde ein Unternehmer, kann er die Leistung ja für sein Unternehmen verwenden oder eben nicht. Dieses ist jetz für die Frage der Steuerschuld interessant und muss vom Shop abgefragt und verarbeitet werden.
    1. Ist das Unternehmen Endverbraucher, dann ist zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden § 3a Abs. 2 UStG, wobei der Kunde die Steuer schuldet und der Leistungserbringer eine Netto-Rechnung ausstellt. Es wird die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung erforderlich.
    2. Wird die Leistung nicht für das Unternehmen verwendet, so greift § 3a Abs. 5 UStG für Privatpersonen und die Umsätze gehören zur Neuregelung.
  3. Der Unternehmer muss in seinem Shop sämtliche Steuersätze der Länder und die Sonderregeln für eventuelle Ermäßigungen bei bestimmten Leistungen verarbeiten.
  4. Kunden könnten versuchen durch falsche Angaben zum Wohnort einen niedrigeren Preis zu erzielen.

Die Frage wird sein, ob sich bei solch immensen Mehraufwendungen kleinere Unternehmen nicht auf Inlandsgeschäfte beschränken werden.

Umsatzsteuer

Einige Fragen und Antworten zur Umsatzsteuer!Bild zum Artikel Umsatzsteuer

Was im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer auch immer abgeführt, abgezogen oder weitergereicht wird, so bleibt am Ende übrig, das der Endverbraucher eines Guts oder einer Dienstleistung das gesamte Umsatzsteueraufkommen zahlt.

Der Normal-Steuersatz beträgt 19 Prozent. Bestimmte Leistungen werden gemäß § 12 Abs. 2 UStG mit einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent besteuert oder sind nach § 4 UStG steuerbefreit.

Der Normalsatz von 19 Prozent gilt seit 1. Januar 2007 und der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent findet seit 1. Juli 1983 Anwendung.


Was ist überhaupt die Umsatzsteuer?

  • Die Umsatzsteuer ist der Höhe nach die bedeutendste Einnahmequelle von Bund, Ländern und Gemeinden.
  • Umsatzsteuer fällt immer dann an, wenn im Inland eine Dienstleistung durch ein Unternehmen erbracht oder eine Ware gegen Entgelt geliefert wurde.
  • Die Umsatzsteuer gehört zu den Verkehrssteuerarten, das ist die zusammenfassende Bezeichnung für die Steuern, die an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Steuergegenstand ist ein Verkehrsakt.
  • Unternehmer können die Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, wenn sie die mit Umsatzsteuer belasteten Güter und Leistungen für unternehmerische Zwecke einsetzen. Mit dem Vorsteuerabzug wird ihnen die Umsatzsteuer zurück gezahlt. Im Gegenzug sind Unternehmer jedoch verpflichtet auf ihre Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer zu erheben und die vereinnahmte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Hierfür und für den Vorsteuerabzug müssen Unternehmer jährlich eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen und die Umsatzsteuer abzüglich der vereinnahmten Vorsteuer an das Finanzamt zahlen.
  • Private Verbraucher sowie öffentliche Verbraucher werden beim Erwerb von Gütern und Leistungen mit der Umsatzsteuer belastet.
  • Der Normal-Steuersatz beträgt derzeit 19 Prozent. Für bestimmte Umsätze gibt es eine Steuerbefreiung (§ 4 UStG) oder einen ermäßigten Steuersatz von z. B. 7 Prozent. Sonderformen sind Mischsteuersätze, Innergemeinschaftlicher Erwerb und die Regelungen nach dem Ursprungslandprinzip.
  • Bemessungsrundlage für die Umsatzsteuer ist das für die Lieferung oder Leistung vereinnahmte Entgelt.
  • Von der Umsatzsteuer können Kleinunternehmer befreit werden. Zudem sind bestimmte Berufsgruppen (z.B. Ärzte) von der Erhebung der Umsatzsteuer ausgeschlossen.

Wann muss die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlt werden?

  • Dazu muss der Unternehmer monatlich (wenn im vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro Steuern angefallen sind) oder vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Der § 18 UStG bildet die gesetzliche Grundlage.
  • In dieser wird die bereits angefallene Umsatzsteuer an das Finanzamt gemeldet und dann abgeführt.
  • Die USt-Voranmeldung muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung übermittelt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
  • Wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 UStG).
  • Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
  • Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Gunsten des Unternehmers von mehr als 7 500 Euro ergibt, so kann er statt des quartalsweisen den monatlichen Voranmeldezeitraum wählen. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr.
  • Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Voranmeldung für den Januar ist also spätestens am 10. Februar abzugeben.
  • Die Dauerfristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.

Was kann von der an das Finanzamt zu zahlenden Umsatzsteuer abgezogen werden?

Grundsätzlich kann der Unternehmer von seiner Umsatzsteuerschuld die an Vorunternehmer oder Eingangszollstellen bzw. Finanzämter entrichtete Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer) abziehen. Dadurch unterliegt im Ergebnis nur seine eigene, zusätzliche Wertschöpfung der Umsatzsteuer. Auf diese Betrachtungsweise geht die Bezeichnung „Mehrwertsteuer“ für die Umsatzsteuer zurück.

Der Vorsteuerabzug ist nur von Unternehmern und für Rechnungen, welche allen Anforderungen der §§ 14 ff. UStG genügen möglich.

Was passiert wenn versehentlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde?

  • Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Man spricht hier vom unberechtigten Steuerausweis. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.
  • Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Umsatzsteuergesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so wird auch der Mehrbetrag fällig. Hier liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor.

Sowohl beim unrichtigen, als auch beim unberechtigten Steuerausweis kann mit der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Berichtigung vorgenommen werden.

Welche Kontrollen werden bezüglich der Umsatzsteuer durchgeführt?

Die Amtsträger der Finanzbehörde können ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben betreten, um Sachverhalte festzustellen die für die Umsatzbesteuerung relevant sind. Allerdings nur während der Geschäfts- und Arbeitszeiten.

Gegen den Willen des Inhabers dürfen dessen Wohnräume nur zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

Man ist verpflichtet auf Verlangen der Amtsträger Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, welche die Umsatzsteuer betreffen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

Diese Kontrollen werden als Umsatzsteuer-Nachschau bezeichnet und sind in § 27b UStG geregelt.


Buchführungspflicht

Die Buchführungspflicht – Wer muss bilanzieren?

    • Alle Kaufleute, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben.
    • Nicht-Kaufleute, die
      1. einen Umsatz von mehr als 500.000 Euro oder
      2. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr erzielen
    • Kapitalgesellschaften (GmbH, UG und AG); sie gelten immer als Kaufleute.
    • Personengesellschaften wie z.B. Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft

Ausnahme:

Einzelkaufleute, die in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zum Stichtag

    • einen Umsatz von nicht mehr als 500.000 Euro und
    • einen Gewinn von nicht mehr als 50.000 Euro erzielen

Für freiberuflich Tätige besteht keine Bilanzierungspflicht.

Größenklassen § 267 HGB

Anmerkungen zu den Größenklassen § 267 HGB.

  • Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
    1. 4 840 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
    2. 9 680 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
    3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
  • Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
    1. 19 250 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3).
    2. 38 500 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
    3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.
  • Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.
  • Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen
    des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen.
  • Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
  • Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeit

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeit § 3 Nr. 26a EStG

Es besteht ein Steuerfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer etc. bzw. für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.100,00 EUR jährlich.

Sind Sie nebenbei in irgendeiner Form im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) ehrenamtlich tätig und beziehen dadurch geringfügige Nebeneinnahmen, für die Sie bisher Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zahlen mussten?

Dann beachten Sie die Gesetzgebung, die zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist.
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Bewertung von Kapitalforderungen oder Schulden

Was bei der Bewertung von Kapitalforderungen oder Schulden, welche un- oder niedrig verzinst wurden zu beachten ist, wird im Folgenden erläutert.

Gemäß § 14 BewG 1955 sind unverzinste oder niedrig verzinste Kapitalforderungen oder Schulden mit einem geringeren Wert als dem Nennwert zu bewerten, wenn sie bestimmt sind. Dieser geringere Wert ist durch Abzinsung zu ermitteln, wobei ein Zinsfluß von 5,5% (Steuerrecht) bei unverzinsten und ein entsprechend geringerer Zinssatz bei niedrig verzinsten Kapitalforderungen und Schulden anzunehmen ist.

Beispiel:
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