Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeit

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für ehrenamtliche Tätigkeit § 3 Nr. 26a EStG

Es besteht ein Steuerfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer etc. bzw. für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.100,00 EUR jährlich.

Sind Sie nebenbei in irgendeiner Form im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) ehrenamtlich tätig und beziehen dadurch geringfügige Nebeneinnahmen, für die Sie bisher Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zahlen mussten?

Dann beachten Sie die Gesetzgebung, die zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist.

Dann dürfen Sie zusätzlich bis zu 500 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei dazu verdienen. Auch dürfen diese Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit aus dem Jahre 2007 rückwirkend noch steuerfrei gestellt werden und fallen somit nicht unter das Einkommensteuergesetz.

Sollten Sie schon Steuern darauf gezahlt haben, können Sie aufgrund des Erlasses des neuen Gesetzes noch diese Steuern aus 2007 zurückholen. Die bereits gezahlten Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2007 sind leider nicht rückholbar. Das Gesetz zur Freistellung zur Sozialversicherung für ehrenamtlich Tätige gilt zum 01.01.2008 und stellt die bereits gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nicht rückwirkend frei.

Zeitaufwand für entgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit muss ab 1.4.2012 dokumentiert werden

Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn die Tätigkeit a) für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b) wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat parallel zur Gesetzgebung die Kriterien für die Angemessenheit des Entgelts für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgelegt, die ab dem 1. April 2012 zu berücksichtigen sind:

  • Dabei ist eine Entschädigung von 50 € pro Stunde als angemessen anzusehen,
  • wenn die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17.500 € im Jahr nicht übersteigt (identisch mit dem Grenzbetrag für Kleinunternehmer) und
  • der tatsächliche Zeitaufwand nachvollziehbar dokumentiert wird.
  • Wird eine monatliche oder jährliche pauschale Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand gezahlt, sind sämtliche Vergütungen umsatzsteuerpflichtig.

Die Vorstellungen des BMF können für Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben und dafür ein – wenn auch nur geringes – Entgelt beziehen, erhebliche Auswirkungen haben. Personen, die betroffen sind, sollten mit ihrem Steuerberater eine Lösung suchen. Dies gilt auch für betroffene Vereine, die wahrscheinlich nicht in der Lage sind, zusätzlich Umsatzsteuer zu zahlen.

Beispiel: A ist nebenberuflich als Autor tätig und erhält im Jahr 17.000 € Honorar von einem Verlag. Da er unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 17.500 € bleibt, berechnet er keine Umsatzsteuer. Nebenbei ist A als Schatzmeister in einem Verein tätig. Für seinen immensen Zeitaufwand von rd. 120 Stunden im Jahr erhält er eine jährliche pauschale Entschädigung von 600 €, die man wohl nicht als unangemessen im Sinne des BMF ansehen kann. Ab 2013 muss A 19 % Umsatzsteuer zahlen, weil 2012 die Grenze für Kleinunternehmer überschritten wird. – See more at: https://www.ronald-holz.de/modules/news/index.php?storytopic=0&start=20#sthash.iobgUvKY.dpuf

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