Leistungen im Ausland

Einige Zusatzinformationen bei Leistungen im Ausland!

Hier stellt sich grundsätzlich die Frage, wo ist die Leistung umsatzsteuerpflichtig, in Deutschland oder im Ausland? Um diese Frage zu klären, sollte man zwischen Geschäften mit ausländischen Unternehmen oder Privatpersonen unterscheiden.

Ist der ausländische Kunde ein Unternehmer, so ist die Leistung in dem Land umsatzsteuerpflichtig in dem der Kunde seinen Firmensitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG).

Wenn der Leistungsempfänger jedoch eine Privatperson ist, wird die Umsatzsteuer in dem Land des leistenden Unternehmers erhoben (§ 3a Abs. 1 UStG).

Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es jedoch einige Ausnahmen, diese finden wir ebenfalls im § 3a des Umsatzsteuergesetzes.

  1. Der § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG regelt, dass sonstige Leistungen welche im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt werden dort umsatzsteuerpflichtig sind, wo das Grundstück liegt. Zu diesen sonstigen Leistungen gehören zum Beispiel Mieten und Pachten oder Baumaßnahmen an einem Haus. (Ausnahmen sind Finnland und die Schweiz)
  2. Bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels ist der Ort der Leistung da, wo das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG). Handelt es sich jedoch um eine langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Privatpersonen, so gilt der Wohnsitz des Leistungsempfängers als Leistungsort.
  3. Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen und unterrichtenden Tätigkeiten für Privatpersonen wird die Umsatzsteuer in dem Land berechnet, in dem die Tätigkeit ausgeführt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). ACHTUNG NEUREGELUNG AB 2015!
  4. Bei Eintrittsgeldern für Veranstaltungen und Messen wird die Umsatzsteuer in dem Land berechnet, indem die Veranstaltung stattfindet (Ausnahmen: Schweiz, Schweden). Siehe dazu (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).
  5. Im § 3a Abs. 4 UStG werden die so genannten Katalogleistungen an Privatpersonen mit Sitz im Drittland geregelt. Zu diesen Leistungen zählen zum Beispiel Urheberrechte, Markenrechte, Patente, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Leistungen von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Dolmetschern und Übersetzern, Ingenieure, außerdem Gestellung von Personal und Leistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung. Es gibt weitere Leistungen die im Einzelfall abgeprüft werden sollten. In diesen Fällen ist die Umsatzsteuer im Land des Leistungsempfängers zu berechnen.
  6. Der § 3a Abs. 8 UStG regelt, dass Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln sind. Erbringt ein Unternehmen eine Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation, so ist diese auch im Drittlandsgebiet umsatzsteuerpflichtig, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.

Unternehmernachweis EU-Ausland

Bei Geschäften innerhalb der EU Mitgliedstaaten hilft uns die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Rechnungsaussteller ist dazu verpflichtet diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu prüfen. Außerdem muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Ort der Leistung übereinstimmen. Sind diese Vorgaben erfüllt, kann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Unternehmernachweis Drittland

Bei Geschäften außerhalb der EU Mitgliedsstaaten muss man selbst herausfinden ob der Kunde Unternehmer ist oder nicht. Man kann zum Beispiel eine Bestätigung vom Kunden selbst anfordern oder von dessen Finanzamt.

Weitere passende Links:

EU Ausland empfangene Dienstleistung
Drittland empfangene Dienstleistung
EU Ausland erbrachte Dienstleistung
Drittland erbrachte Dienstleistung

2 thoughts on “Leistungen im Ausland

  1. Die Inländische Firma hat eine Rechnung für eine Dienstleistung empfangen und bezahlt und die Ausländische Firma gleicht diese Rechnung aus weil sie die Dienstleitung benutzt hat. Wie soll Ich sowas Buchen?
    Z.b. Sollkonto 4806 an Kreditor. Dann Kreditor an Bankkonto. Ich stelle eine Rechnung aus an die Ausländische Firma und die zahlt den Betrag zurück weil die Ausländische Firma die Nutzung gehabt hat.

    • Sie haben es nicht richtig verstanden.
      So ist es gegangen.
      Einen privat person hat an den Geschäftsführer der UG ein Darlehen gegeben aber den privat person hat das Darlehen vom eigenes privat Bankkonto an das Finanzamt für Zahlung vom Umsatzsteuer 2021 überwiesen. Also da ist kein Geld an den Geschäftsführer selber überwiesen. Ein Darlehensvertrag ist aber gemacht worden.
      Wie muss dies Gebucht werden.

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