Empfangene Dienstleistung EU-Ausland buchen

Wir erhalten eine Rechnung, für eine empfangene Dienstleistung aus dem EU-Ausland.

Wie gehen wir nun vor, wenn wir die Dienstleistung EU-Ausland buchen? Auch bei empfangenen Leistungen respektive Dienstleistungen muss zunächst festgestellt werden, wo diese umsatzsteuerpflichtig sind. Hier ist vor allem maßgebend ob der Kunde ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Grundsätzlich wäre die Leistung an Privatkunden lt. § 3a Abs. 1 UStG im Land des Leistungserbringers umsatzsteuerpflichtig. Bei Dienstleistungen an einen anderen Unternehmer hingegen, ist die Leistung in der Regel (es gibt Ausnahmen) in dem Land des Leistungsempfängers umsatzsteuerpflichtig. Hier greift der § 3a Abs. 2 UStG.

Bekommen wir als Unternehmer also eine Rechnung für eine Dienstleistung aus dem EU-Ausland, so ist Deutschland der Ort der Leistungserbringung. Es muss dann auch hier die Umsatzsteuer abgeführt werden, parallel dazu dürfen wir uns jedoch lt. § 13b UStG die Vorsteuer ziehen.

Beispiel:

Wir haben eine Beratung eines spanischen Unternehmers in Anspruch genommen. Dieser schreibt uns nun eine Rechnung über 600 Euro ohne ausgewiesene Umsatzsteuer, da sie in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist. In der Rechnung werden wir außerdem darauf hingewiesen, dass der Leistungsempfänger im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens Schuldner der Umsatzsteuer ist. Wie müssen wir jetzt die Dienstleistung EU-Ausland buchen?

Buchung SKR03:

  1. 3123 – Sonst. Leist. eines im and. EU-Land ansässig. Unternehmers 19% VSt u. 19% USt = 600,00 (USt-VA Feld 46)
  2. 1768 – Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpfl. sonstigen Leistungen/Werklieferungen = 114,00 (USt-VA Feld 47)
  3. 1577 – Abziehbare Vorsteuer 19% nach § 13b UStG =114,00 (USt-VA Feld 67)

Umsatz EU Ausland
Leistungen im Ausland