Inland – Erbrachte Leistung nach § 13b UStG buchen

Was ist zu beachten, wenn wir Ausgangsechnungen der Kategorie Inland – Erbrachte Leistung nach § 13b UStG buchen?

Bei diesen Geschäftsvorgängen haben wir das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldumkehr) zu beachten. Wir müssen dazu entweder

  • selbst Bauleistungen ausführen und Geschäfte mit anderen bauleistenden Unternehmen machen, oder
  • wir sind ein Unternehmen, welches Geschäfte mit anderen Gebäudereinigungsfirmen macht und dazu selbst derartige Leistungen erbringt.

Beide Unternehmen benötigen den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen; Vordruckmuster USt 1 TG. Ein entsprechender Antrag ist beim jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Gültigkeit wird für diesen Nachweis zur Steuerschuldnerschaft auf 3 Jahre begrenzt.

Beispiel für Bauleistungen:

Wir schreiben eine Rechnung über eine erbrachte Bauleistung in Höhe von 1.000 Euro netto mit dem Hinweis auf die Steuerschuldumkehr gemäß § 13 b UStG. In unserer Umsatzsteuer-Voranmeldung tragen wir den Nettoumsatz in das Feld 60 ein. Unser Kunde führt ebenfalls Bauleistungen aus und uns liegt die Anlage UST 1 TG unseres Kunden vor.

Buchung SKR03:

  1. 8337 – Erlöse aus Leist., für die der Leistungsempfänger die USt nach § 13b UStG schuldet = 1.00,00 – (USt-VA Feld 60)

Beispiel für Gebäudereinigungsleistungen:

Wir schreiben eine Rechnung über eine erbrachte Gebäudereinigungsleistungen in Höhe von 1.000 Euro netto mit dem Hinweis auf die Steuerschuldumkehr gemäß § 13 b UStG. In unserer Umsatzsteuer-Voranmeldung tragen wir den Nettoumsatz in das Feld 60 ein. Unser Kunde führt ebenfalls Gebäudereinigungsleistungen aus und uns liegt die Anlage UST 1 TG unseres Kunden vor.

Buchung SKR03:

  1. 8337 – Erlöse aus Leist., für die der Leistungsempfänger die USt nach § 13b UStG schuldet = 1.00,00 – (USt-VA Feld 60)

Umsatz § 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren
Bauleistungen nach § 13b UStG
Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG