Warenverkauf Drittland buchen

Was müssen wir beachten, wenn wir Rechnungen der Kategorie Warenverkauf Drittland buchen?

Bei Warenlieferungen an das Ausland gilt das Bestimmungslandprinzip, die Waren sind dort umsatzsteuerpflichtig, wo sie verbraucht bzw. genutzt werden. Man bezeichnet den Warenverkauf an ein Drittland auch als Export oder Ausfuhrlieferung.

Damit wir nun eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer ausstellen können, benötigen wir einen amtlichen Ausfuhrnachweis. Wird die Ware abgeholt, ist die qualifizierte Abholbestätigung erforderlich.

Auch Warenverkäufe an Reisende aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittländer) sind unter bestimmten Voraussetzungen für uns steuerfrei. Auch hier müssen wir wieder sicher sein, dass die Ware exportiert wird. Zum Nachweis für das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reise­verkehr gehören drei Bestandteile:

  1. Ausfuhrnachweis
  2. Abnehmernachweis
  3. Buchnachweis

Weitere Informationen zur Vorgehensweise, siehe Merkblatt des Bundesministerium für Finanzen.

Bei Verkäufen an Privatpersonen außerhalb der EU muss im Gegensatz zu Lieferungen innerhalb der EU nicht zwischen dem Verkauf an Unternehmen und solchen an Privatpersonen unterschieden werden.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung tragen wir diese Umsätze in das Feld 43 ein.

Beispiel:

Wir haben an unseren amerikanischen Kunden Ware im Wert von 1000 Euro verkauft. Unsere Rechnung wurde ohne ausgewiesene Umsatzsteuer ausgestellt. Der Kunde zahlt nun beim Import die amerikanische Umsatzsteuer.

Buchung SKR03:

  1. 8120 – Steuerfreie Umsätze – § 4 Nr. 1a, 2-7 UStG (Ausfuhr Drittland) = 1.000,00 (USt-VA Feld 43)

Umsatz Drittland
Warenlieferung Drittland