Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG

Zusätzliche Informationen zu Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG.

Seit 2011 gilt für Gebäudereinigungsleistungen, die Gebäudereiniger für andere Gebäudereiniger erbringen, das Prinzip der Steuerschuldumkehr („Reverse-Charge“). Das bedeutet, dass der leistende Rechnungssteller nicht mit 19% Umsatzsteuer abrechnet, sondern netto. Der auftraggebende Gebäudereiniger führt auf den Leistungsbezug die Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an sein Finanzamt ab. In der gleichen Voranmeldung kann er die berechnete Steuer als Vorsteuer geltend machen. Rechtsgrundlage ist § 13b Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Gesetzgeber erhofft sich damit, Vorsteuerbetrügereien einzudämmen. Bis zum 30.09.2014 musste beiden Unternehmen der Vordruck UST 1G vorliegen. Gebäuderreinigungsunternehmen erhalten nun seit dem 01.10.2014 die neue Bescheinigung UST 1 TG, die bisherige Anlage UST 1 G wird ersetzt.

Beispiele für Gebäudereinigung laut Abschnitt 13b.5 UStAE:

  • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die fest mit den Grundstück verbunden sind (nicht Bürocontainer, Baubuden, Kiosk)
  • Fassaden- und Fensterreinigung innen und außen
  • Bauendreinigung, Reinigung von Regenrinnen und Fallrohren
  • Hausmeister und Objektbetreuung, wenn die Gebäudereinigung enthalten ist

Keine Gebäudereinigung:

  • Schornsteinreinigung
  • Schädlingsbekämpfung
  • Winterdienst
  • Reinigung von Inventar

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Inland empfangene Leistung § 13b UStG buchen
Inland erbrachte Leistung § 13b UStG buchen

 

Bauleistungen nach § 13b UStG

Zusätzliche Informationen zu Bauleistungen nach § 13b UStG.

Der § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG regelt die Steuerschuldumkehr, wenn zwei bauleistende Unternehmen miteinander Geschäfte machen. Das bedeutet, dass das leistende Bauunternehmen dem leistungsempfangenden Bauunternehmen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt. Das Unternehmen, welches die Bauleistungen empfängt, hat die Umsatzsteuer abzuführen.

Im Jahr 2014 gab es hier einige Änderungen. Für Aufträge die vor dem 14.02.2014 begonnen wurden, genügte die Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG damit die Steuerschuldumkehr anzuwenden war. Ab dem 14.02.2014 bis zum 30.09.2014 war die Steuerschuldumkehr anzuwenden, wenn beiden Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung vorlag und der Leistungsempfänger eine schriftliche Bestätigung abgab, dass die Bauleistung von ihm weiterverwendet wird. Seit dem 01.10.2014 ist es nun zwingend erforderlich, dass beiden Unternehmen der amtliche Vordruck UST 1 TG vorliegt. Dieser Vordruck wird bauleistenden Unternehmen vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen nachhaltig Bauleistungen ausführt. Mit nachhaltig sind hier 10 % des Umsatzes (Weltumsatzes) gemeint (13b.3 UStAE).

Beispiele für Bauleistungen an Bauwerken laut Abschnitt 13b.2 UStAE:

  • Herstellung, Instandhaltung, Änderung, Abbruch
  • Außenanlagen, Erdarbeiten, Rohbau mit Dach, Innenausbau
  • Reparatur- und Wartungsarbeiten über 500 Euro

Keine Bauleistungen:

  • Planung und Überwachung
  • Materiallieferung, Miete für Arbeitsgeräte

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Inland erbrachte Leistung § 13b UStG buchen

 

Leistungen im Ausland

Einige Zusatzinformationen bei Leistungen im Ausland!

Hier stellt sich grundsätzlich die Frage, wo ist die Leistung umsatzsteuerpflichtig, in Deutschland oder im Ausland? Um diese Frage zu klären, sollte man zwischen Geschäften mit ausländischen Unternehmen oder Privatpersonen unterscheiden.

Ist der ausländische Kunde ein Unternehmer, so ist die Leistung in dem Land umsatzsteuerpflichtig in dem der Kunde seinen Firmensitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG).

Wenn der Leistungsempfänger jedoch eine Privatperson ist, wird die Umsatzsteuer in dem Land des leistenden Unternehmers erhoben (§ 3a Abs. 1 UStG).

Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es jedoch einige Ausnahmen, diese finden wir ebenfalls im § 3a des Umsatzsteuergesetzes.

  1. Der § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG regelt, dass sonstige Leistungen welche im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt werden dort umsatzsteuerpflichtig sind, wo das Grundstück liegt. Zu diesen sonstigen Leistungen gehören zum Beispiel Mieten und Pachten oder Baumaßnahmen an einem Haus. (Ausnahmen sind Finnland und die Schweiz)
  2. Bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels ist der Ort der Leistung da, wo das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG). Handelt es sich jedoch um eine langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Privatpersonen, so gilt der Wohnsitz des Leistungsempfängers als Leistungsort.
  3. Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen und unterrichtenden Tätigkeiten für Privatpersonen wird die Umsatzsteuer in dem Land berechnet, in dem die Tätigkeit ausgeführt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). ACHTUNG NEUREGELUNG AB 2015!
  4. Bei Eintrittsgeldern für Veranstaltungen und Messen wird die Umsatzsteuer in dem Land berechnet, indem die Veranstaltung stattfindet (Ausnahmen: Schweiz, Schweden). Siehe dazu (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).
  5. Im § 3a Abs. 4 UStG werden die so genannten Katalogleistungen an Privatpersonen mit Sitz im Drittland geregelt. Zu diesen Leistungen zählen zum Beispiel Urheberrechte, Markenrechte, Patente, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Leistungen von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Dolmetschern und Übersetzern, Ingenieure, außerdem Gestellung von Personal und Leistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung. Es gibt weitere Leistungen die im Einzelfall abgeprüft werden sollten. In diesen Fällen ist die Umsatzsteuer im Land des Leistungsempfängers zu berechnen.
  6. Der § 3a Abs. 8 UStG regelt, dass Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln sind. Erbringt ein Unternehmen eine Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation, so ist diese auch im Drittlandsgebiet umsatzsteuerpflichtig, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.

Unternehmernachweis EU-Ausland

Bei Geschäften innerhalb der EU Mitgliedstaaten hilft uns die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Rechnungsaussteller ist dazu verpflichtet diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu prüfen. Außerdem muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Ort der Leistung übereinstimmen. Sind diese Vorgaben erfüllt, kann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Unternehmernachweis Drittland

Bei Geschäften außerhalb der EU Mitgliedsstaaten muss man selbst herausfinden ob der Kunde Unternehmer ist oder nicht. Man kann zum Beispiel eine Bestätigung vom Kunden selbst anfordern oder von dessen Finanzamt.

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EU Ausland empfangene Dienstleistung
Drittland empfangene Dienstleistung
EU Ausland erbrachte Dienstleistung
Drittland erbrachte Dienstleistung

Warenlieferung Drittland

Zusätzliche Informationen zum Thema Warenlieferung Drittland!

Da ja grundsätzlich bei Warenlieferungen an das Ausland das Bestimmungslandprinzip gilt, stellen wir, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Unser Kunde zahlt dann beim Import die Umsatzsteuer, welche in seinem Land erhoben wird.

Man ist dazu verpflichtet entsprechende Nachweise über die Ausfuhr der Waren zu führen.
Als primär zu verwendender Belegnachweis hierfür gelten die im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr elektronisch übermittelten Ausgangsvermerke. ATLAS bedeutet – Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System – und ist eine Zollsoftware der deutschen Zollverwaltung. Man erhält in der Regel einen elektronischen Ausfuhrnachweis, Edifact-Mitteilung genannt. Diese Mitteilung muss eine MRE-Nummer (Movement Reference Number) enthalten und ist zusammen mit der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. Dabei ist zu beachten, dass Daten die man elektronisch erhält auch elektronisch aufbewahrt werden müssen.

Es gibt jedoch auch bestimmte Voraussetzungen, die zu einer Befreiung von der elektronischen Übermittlung führen. Auch für diese Befreiungsvoraussetzungen muss ein eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis in den betrieblichen Unterlagen geführt werden. Einzelheiten sind geregelt in § 13 UStDV und Abschn. 6.10 UStAE. Eine Befreiungsvoraussetzung wäre zum Beispiel ein Ausfuhrfall mit geringer Bedeutung (bis 1.000 EUR). Wie in diesen Ausnahmefällen der Ausfuhrnachweis zu führen ist, wird in den §§ 8–11 UStDV und Abschn. 6.1–6.9 UStAE geregelt. Folgende Angaben sind jedoch Bestandteil dieser Ausfuhrnachweise:

  • Name und Anschrift des Versenders
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des ausgeführten Gegenstandes
  • Ort und Tag der Ausfuhr
  • Ausfuhrbestätigung der zuständigen Grenzzollstelle

Im Gegensatz zum Ausfuhrnachweis benötigt man, wenn die Ware abgeholt wird, lediglich eine qualifizierte Abholbestätigung. Diese sollte folgende Daten enthalten:

  • Eine schriftliche Bestätigung des Empfängers, welche Person (eigener Mitarbeiter oder Mitarbeiter einer Spedition) die Ware abholen wird.
  • Von dieser abholenden Person muss man den Reisepass kopieren. Stimmt der Name nicht mit der genannten Person überein, braucht man eine Bestätigung, dass er beim Empfänger oder der Spedition arbeitet.
  • Weiterhin lässt man sich von der abholenden Person schriftlich bestätigen, wann und wo die Ware übergeben wurde und wohin die Ware unverzüglich geliefert wird.

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Drittland Warenverkauf
Drittland Wareneinkauf

Warenlieferung EU-Ausland

Einige Zusatzinformationen zum Thema Warenlieferung EU-Ausland!

Grundsätzlich gilt bei Warenlieferungen an ausländische Unternehmen das Bestimmungslandprinzip, dabei sind solche Umsätze dort umsatzsteuerpflichtig, wo sie verbraucht beziehungsweise genutzt werden. Es sind jedoch bestimmte Voraussetzungen erforderlich, um Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen zu können. Sind diese Voraussetzungen jedoch erfüllt, ist der Kunde dazu verpflichtet die Umsatzsteuer seines Landes beim Import zu zahlen.

Welche Voraussetzungen sind also erforderlich?

1. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden

Generell benötigt man für Auslandsgeschäfte eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt die USt-IdNr. auf Antrag (§ 27a UStG). Möchte man nun für einen Kunden innerhalb der EU Mitgliedsstaaten eine Rechnung ausstellen, benötigt man eben diese Umsatzsteueridentifikationsnummer. Man sollte über die Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern diese Umsatzsteueridentifikationsnummer prüfen und bestätigen lassen. Liegt die Bestätigung vor und stimmt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Ort der Lieferung überein, so kann man die Rechnung mit dem Hinweis steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausstellen.

 2. Belegnachweis bei Warenlieferungen führen

Laut § 17a UStDV ist man bei innergemeinschaftlichen Lieferungen  im Geltungsbereich dazu verpflichtet mit Belegen nachzuweisen, dass man selbst oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Das gilt vor allem für Abholaufträge. Bei Versendungsaufträgen werden auch andere Nachweise anerkannt.

Eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, nennt man Gelangenheitsbestätigung.

Eine solche Gelangenheitsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Waren
  • Hinweis, wann und wo die Ware angekommen ist. Bei Abholung, wann und wo die Ware ankommen wird.
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines Bevollmächtigten des Abnehmers

Wird die Gelangenheitsbestätigung elektronisch übermittelt, ist die Unterschrift nicht erforderlich. Außerdem ist eine Sammelbestätigung möglich. Diese muss mindestens einmal im Quartal erfolgen.

Bei Versendung sind anstelle der Gelangenheitsbestätigung je nach Versandart folgende Unterlagen als Nachweis zugelassen:

  • Verkäufer beauftragt Kurierdienst – Tracking- und Tracing-Protokoll des Kurierdienstes (elektronische Sendungsverfolgung)
  • Verkäufer beauftragt Postdienstleister – Empfangsbestätigung eines Postdienstleisters
  • Abnehmer beauftragt Spedition – unterschriebener Frachtbrief sowie die Zahlungsbestätigung des Kunden
  • Verkäufer beauftragt Spedition – Frachtbrief vom Empfänger unterschrieben

Die Gelangenheitsbestätigung beziehungsweise andere Nachweise muss man zusammen mit der Rechnung zehn Jahre aufbewahren.

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EU Ausland Warenverkauf
EU Ausland Wareneinkauf

Umsatz § 13b – Reverse-Charge

Reverse Charge Verfahren Lieferung/Leistung nach § 13b

In Deutschland gilt für einige Umsätze das Reverse-Charge-Verfahren. Es handelt sich dabei um die Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG. Bei folgenden Lieferungen beziehungsweise Leistungen ist das Verfahren anzuwenden:

Lieferungen nach § 13b UStG:

  • Bei Geschäften mit anderen Unternehmen, wenn es um den Handel von bestimmten Abfallwertstoffen, Metallen und Edelmetallen geht.
  • Beim Handel mit Strom zwischen Unternehmen und Wiederverkäufern und beim Handel mit Gas zwischen Wiederverkäufern.
  • Bei Geschäften mit anderen Unternehmen, wenn es um den Handel von größeren Mengen von Mobilfunkgeräten, Tablet-PC und Schaltkreisen geht.

Leistungen nach § 13b UStG:

  • Wenn das Unternehmen selbst Bauleistungen ausführt und Geschäfte mit anderen bauleistenden Unternehmen macht.
  • Wenn das Unternehmen selbst Gebäudereinigungsleistungen ausführt und Geschäfte mit anderen Gebäudereinigungsfirmen macht.

Eingangsrechnung – Empfangene Lieferung /Leistung § 13b

Wenn wir von unserem Lieferanten eine Rechnung mit dem Vermerk Lieferung oder Leistung nach § 13b UStG erhalten, so müssen wir die Umsatzsteuer selbst ermitteln und an das Finanzamt abführen. Wenn unser Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können wir diese Umsatzsteuer im gleichen Atemzug als Vorsteuer abziehen.

Schaubild Inland Einkauf nach §13bInland – Empfangene Leistung nach § 13b UStG buchen
Inland – Empfangene Lieferung nach § 13b UStG buchen

Kunderechnung – Erbrachte Lieferung/Leistungen § 13b

Wenn wir der Rechnungsaussteller für eine Lieferung oder eine Leistung nach § 13b UStG sind, so werden wir eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erstellen und auf der Rechnung einen entsprechenden Vermerk zum § 13b UStG machen. In unserer Umsatzsteuervoranmeldung müssen wir diesen Umsatz dann getrennt von den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen ausweisen. Außerdem ist nun unser Kunde für das Abführen der Umsatzsteuer verantwortlich.

Schaubild Inland Verkauf nach §13bInland – Erbrachte Leistung nach § 13b UStG buchen
Inland – Ausgeführte Lieferung nach § 13b UStG buchen

Weitere passende Links zum § 13b UStG:

Bauleistungen nach § 13b UStG
Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG
Abfallwertstoffe und Metalle nach § 13b UStG
Mobilfunkgeräte, Tablett-Computer nach § 13b UStG

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Umsatz Inland
Umsatz EU Ausland
Umsatz Drittland

Umsatz Drittland

Geschäfte mit dem Drittland oder sonstigen Ausland

Wenn wir Ware an einen Kunden in einem sogenannten Drittland verkaufen, so spricht man von Export. Beim Überschreiten der Grenze werden durch den Zoll amtliche Ausfuhrnachweise erstellt. Kaufen wir von einem Lieferanten aus einem sogenannten Drittland Ware ein, so spricht man von Import. In dem Augenblick indem die Ware in unser Land kommt, wird hier durch den Zoll die inländische Einfuhrumsatzsteuer erhoben und ist von uns zu zahlen. Beziehen oder erbringen wir jedoch Dienstleistungen aus oder in ein Drittland, so wird die Umsatzsteuer mit Hilfe der Umsatzsteuerformulare im entsprechenden Land abgeführt.

Damit die Umsatzsteuerformulare von der Buchführungssoftware richtig ausgestellt werden, sind diese Rechnungen auf besondere Konten zu buchen. Zusätzlich ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Lieferung oder eine Leistung handelt.

Eingangsrechnung – Lieferung/Leistung an das Drittland

Wir bekommen von unserem Lieferanten eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, sofern die Lieferung oder die Leistung in Deutschland steuerpflichtig ist. Handelt es sich um eine Warenlieferung, so zahlen wir die Einfuhrumsatzsteuer an der Grenze, beim Zollamt oder an den Spediteur. Handelt es sich jedoch bei der Eingangsrechnung um Dienstleistungen, so müssen wir die deutsche Umsatzsteuer ermitteln und an unser Finanzamt abführen. Wenn wir mit unserem Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt sind, so können wir die selbst ermittelte Umsatzsteuer gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen.

Schaubild Umsatz Drittland EinkaufWareneingang Drittland buchen
Empfangene Dienstleistung Drittland buchen

Kundenrechnung – Lieferung/Leistung an das Drittland

Wenn wir einen Kunden von uns, der seinen Firmensitz im Drittland hat, mit Waren beliefern möchten, so benötigen wir zwingend den amtlichen Ausfuhrnachweis. Wir bekommen diesen in der Regel von der Spedition oder beim Zollamt. Können wir also nachweisen, dass unser Kunde aus dem sonstigen Ausland ist und das die Ware auch in dieses Land gelangt, so können wir eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

Schaubild Umsatz Drittland Verkauf

Warenverkauf Drittland buchen
Erbrachte Dienstleistung Drittland buchen

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Umsatz Inland
Umsatz EU Ausland
Umsatz § 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren

Umsatz EU-Ausland

Geschäfte mit dem EU-Ausland

Machen zwei Unternehmer innerhalb der EU Mitgliedsstaaten Geschäfte miteinander so wird die Umsatzsteuer nicht an der Grenze oder beim Zollamt abgeführt, sondern das Ganze findet über die Umsatzsteuerformulare statt. Wir benötigen für solche Geschäfte zwingend eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. In den Umsatzsteuerformularen sind für diese Art von Umsätzen besondere Felder vorgesehen, in denen außerdem nach Lieferung und Leistung unterschieden wird.

Eingangsrechnung – Lieferung/Leistung aus dem EU-Ausland

Damit unser Lieferant aus dem EU Ausland uns eine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer ausstellen kann, benötigt dieser zwingend unsere Umsatzsteueridentifikationsnummer. Haben wir dann eine solche Rechnung von unserem Lieferanten erhalten, sind wir verpflichtet die Umsatzsteuer dafür abzuführen. Sind wir mit unserem Unternehmen jedoch dazu berechtigt Vorsteuer zu ziehen, können wir dies in diesem Fall auch in gleicher Höhe tun.

Schaubild Umsatz EU-Ausland EinkaufWareneingang EU-Ausland buchen
Empfangene Dienstleistung EU-Ausland buchen

Kundenrechnung – Lieferung/Leistung an das EU-Ausland

Wenn wir unserem Kunden, welcher im EU Ausland seinen Firmensitz hat, eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen wollen, benötigen wir dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese müssen wir prüfen lassen und können dann nach erfolgter Bestätigung die Rechnung erstellen. In diesem Fall schuldet nun der Kunde die Umsatzsteuer seinem Finanzamt. Wenn wir Ware an einen Kunden im EU Ausland verkauft haben, benötigen wir außerdem einen Nachweis darüber, dass die Ware beim Kunden angekommen ist.

Schaubild Umsatz EU-Ausland Verkauf
Warenverkauf EU-Ausland buchen
Erbrachte Dienstleistung EU-Ausland buchen

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Umsatz Inland
Umsatz Drittland
Umsatz § 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren

Umsatz Inland

Diese Übersichtsseite veranschaulicht den Normalfall unserer geschäftlichen Aktivitäten, nämlich den Umsatz Inland. Das ist zum Beispiel der Fall wenn wir von einem inländischen Lieferanten eine Rechnung bekommen oder wenn wir an einen Kunden innerhalb des Landes eine Rechnung fakturieren.

Eingangsrechnung und die Vorsteuer

Ist unser Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt und sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten wir die Vorsteuer über die Umsatzsteuerformulare vom Finanzamt zurück.

Uns muss eine einwandfreie Rechnung vorliegen und die Lieferung bzw. Leistung und oder die Zahlung muss erbracht worden sein.
Schaubild Umsatz Inland EinkaufEingangsrechnung Inland buchen

Kundenrechnung und die Umsatzsteuer

Wenn wir unserem Kunden eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen, so sind wir verpflichtet diese Umsatzsteuer in regelmäßigen Abständen mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung dem Finanzamt zu melden und auch zu überweisen.

Schaubild Umsatz Inland VerkaufAusgangsrechnung Inland buchen

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Umsatz EU Ausland
Umsatz Drittland
Umsatz § 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren

Inland – Ausgeführte Lieferung nach § 13b UStG buchen

Was ist zu beachten, wenn wir Rechnungen der Kategorie Inland – Ausgeführte Lieferung nach § 13b UStG buchen?

Wir wollen nun eine Rechnung, welche der Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG unterliegt erstellen. Das wird auch als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet. Dieses Verfahren gilt für folende Inlandslieferungen:

  • Verkauf von bestimmten Abfallwertstoffen, Metallen und Edelmetallen.
  • Beim Handel mit Strom zwischen Unternehmen und Wiederverkäufern und beim Handel mit Gas zwischen Wiederverkäufern.
  • Verkauf  von größeren Mengen von Mobilfunkgeräten, Tablet-PC und Schaltkreisen.

Wenn wir also nun eine Rechnung der Kategorie Inland – Ausgeführte Lieferung nach § 13b UStG buchen wollen, wird diese vorerst den folgenden Bereichen zugeordnet:

  • Verkauf von Abfallwertstoffen, Metallen, Strom und Gas
  • Verkauf von Mobilfunkgeräten, Tablet PC, Schaltkreisen etc., wenn die Auftragssumme über 5.000 Euro liegt

Das machen wir so, weil die Nettobeträge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung getrennt zu erfassen sind und demzufolge auch unterschiedliche Konten bebucht werden.

Beispiel – Verkauf von Abfallwertstoffen, Metallen, Strom und Gas:

Wir fakturieren eine Ausgangsrechnung über 1.000 Euro an einen inländischen Kunden für die Entsorgung von Kupferabfällen. Da Kupfer in der Anlage 3 des UStG aufgeführt ist, schuldet der Kunde die Umsatzsteuer. Wir tragen den Nettoumsatz in das Feld 60 unserer Umsatzsteuer-Voranmeldung ein.

Buchung SKR03:

  1. 8337 – Erlöse aus Leist., für die der Leistungsempfänger die USt nach § 13b UStG schuldet = 1.000,00 – (USt-VA Feld 60)

Beispiel – Verkauf von Mobilfunkgeräten, Tablet PC, Schaltkreisen etc., wenn die Auftragssumme über 5.000 Euro liegt:

Wir haben an einen deutschen Kunden Mobilfunkgeräte im Wert von 10.000 Euro verkauft. Die Rechnung enthält wegen §13b Abs. 2  Nr. 10 UStG keine ausgewiesene Umsatzsteuer.

Buchung SKR03:

  1. 8335 – Erlöse aus Lieferungen von Mobilfunkgeräten/Schaltkreisen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet = 10.000,00 – (USt-VA Feld 68)

Beispiele, die in diese Kategorie fallen, finden Sie im Anwendungserlass 13b.7 UStAE des Bundesfinanzministeriums.

Umsatz § 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren
Abfallwertstoffe und Metalle nach § 13b UStG
Mobilfunkgeräte, Tablett-Computer nach § 13b UStG