Gelegenheitsgeschenke
- sind Sachzuwendungen von geringem Wert (Blumen, Buch, Tonträger)
- nur aus besonderem Anlass (Geburtstag, Heirat …)
- Wert darf ab 01.01.2015 60,00 € (vorher 40,00 €) nicht übersteigen
Wird die 60,00 € Freigrenze überschritten, ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig.
Geldgeschenke sind stets steuer- und beitragspflichtig.
Bei der Freigrenze von 60,00 € handelt es sich nicht um einen Jahresbetrag. Sie ist von den Gegebenheiten abhängig und kann so mehrfach im Jahr oder gar mehrfach im Monat ausgeschöpft werden.
Gutscheine, die zum Bezug von Sachwerten (Buch, Tonträger …) berechtigen sind – wie der Sachbezug selbst – bis zur Freigrenze von 60,00 € steuerfrei. Zur Ausgestaltung des Gutscheins sind allerdings einige Punkte zu beachten – siehe Artikel über Warengutscheine.
Neben der Freigrenze für Gelegenheitsgeschenke aus besonderem Anlass gibt es eine Freigrenze für Sachbezüge von 44,00 € monatlich. Diese monatliche 44-Euro-Freigrenze gilt für Sachbezüge, die ohne besonderen Anlass zugewendet werden. Die 60-€-Freigrenze für Gelegenheitsgeschenke aus besonderem Anlass und die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge ohne besonderen Anlass können in einem Kalendermonat nebeneinander angewendet werden.