Im folgendenden einige grundsätzliche Merkmale, welche Aufmerksamkeiten im buchhalterischen Sinne kennzeichnen.
- im gesellschaftlichen Verkehr üblich
- keine ins Gewicht fallende Bereicherung des Arbeitnehmers
- Sachzuwendungen z.B. Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger bis 60,00 Euro
- für Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen – besonderer Anlass oder persönliches Ereignis
- Getränke und Genussmittel die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb überlässt – Wert unter 60,00 Euro
- Speisen anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. außergewöhnliche betriebliche Besprechung) wenn das einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes dient – Wert unter 60,00 Euro
- Geldzuwendungen sind stets Arbeitslohn