Warengutschein

Warengutschein

Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein ist nur dann ein Sachbezug, wenn:

  • die Ware oder Dienstleistung der Art und Menge nach konkret bezeichnet ist. Es darf weder ein anzurechnender Betrag noch ein Höchstbetrag angegeben werden.
  • der Arbeitgeber Vertragspartner des aus dem Gutschein verpflichteten Dritten ist.

Anderenfalls handelt es sich um eine Geldzahlung für die die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge nicht angewendet werden kann.

Tankkarten haben in der Regel Bargeldfunktion und wirken wie eine Firmenkreditkarte. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben einem Warengutschein eine Tankkarte, handelt es sich um eine Geldzuwendung, für die die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge nicht anwendbar ist.

Waren

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer irgendwelche Waren unentgeltlich oder verbilligt, so ist der hierdurch entstehende geldwerte Vorteil steuer- und beitragspflichtig, wenn die für Sachbezüge geltende monatliche Freigrenze von 44,00 € überschritten ist. Als Wert der Waren ist der ortsübliche Preis (inkl. MWSt) anzusetzen.

Treibt der Arbeitgeber mit den unentgeltlich oder verbilligt an den Arbeitnehmer überlassenen Waren Handel mit Dritten, so kommt im Regelfall der Rabattfreibetrag von 1080,00 € jährlich zur Anwendung, das heißt, der geltwerte Vorteil bleibt bis zu einem Betrag von 1080,00 € im Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei.

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