Ab 2008 gelten neue Grenzen für die Buchführungspflicht für Vereine. §141 AO

Die Pflicht zur Buchführung ergibt sich, wenn Ihr Verein in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einen Umsatz von über 500.000 € im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr erzielt bzw. erzielt hat. Sollte eines der Krtierien auf Ihren Verein zutreffen, kann das zuständige Finanzamt den Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur kaufmännischen Buchführung anordnen. Das heißt es sind für den Jahresabschluss Bilanz, GuV sowie der Anhang zu erstellen.

Vereinsformen

Eingetragener Verein (e.V.)
– Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht (nur Idealvereine)
– juristische Person
– vollrechtsfähig

Nicht eingetragener Verein
– keine juristische Person
– (teil-)rechtsfähig, lt. Grundsatzurteil des BGH

Rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein
– rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung

Altrechtlicher Verein
– sind nicht im Vereinsregister eingetragen
– juristische Personen
– bestanden vor dem Inkrafttreten des BGB

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