Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter ( GWG ) i.d.F. des UntStRefG 2008 – Poolabschreibung

Die bisherigen Voraussetzung für die Annahme eines GWG gelten weiter. Es muss sich also um ein bewegliches Wirtschaftsgut handeln, das selbstständig nutzbar ist. Es entfällt die Voraussetzung der Aufnahme in ein besonderes Verzeichnis. Das bisherige Wahlrecht zur Sofortabschreibung gibt es jetzt nicht mehr, die GWG bis 150 € müssen jetzt zwingend sofort abgeschrieben werden.

Überschreiten die Nettonschaffungskosten den Wert von 150 € jedoch nicht den Betrag von 1000 €, gibt es eine neue Gruppenbewertung, wenn die Wirtschaftsgüter selbstständig nutzbar sind. Für diese Wirtschaftsgüter ist ein Sammelposten zu bilden und über fünf Jahre abzuschreiben. Dieser Sammelposten wird als ein seperates Konto der Sachanlagen geführt. Scheidet ein Wirtschaftsgut während dieser Zeit aus dem Betriebsvermögen aus, so wird der Sammelposten nicht gemindert. Im Jahr der Anschaffung wird die volle Abschreibung, in Höhe von 20 Prozent, gewährt. Es muss also nicht, wie ansonsten bei der AfA, monatsweise gerechnet werden. Quasi wird vom Gesetzgeber immer eine Anschaffung im Januar unterstellt.

Durch das Jahressteuergesetz 2008 wird nun klargestellt, dass die neuen Regeln für GWG auch für Einnahmen-Überschussrechner gelten.

Im Privatvermögen hingegen bleibt es bei der bisherigen 410 € Regelung.

Wahlrecht


Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) werden die Regelungen zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter erneut geändert. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 14 EStG), hat der Stpfl. mit Gewinneinkünften das Wahlrecht, einen Sofortabzug bei selbstständig nutzbaren beweglichen WG des Anlagevermögens vorzunehmen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 410 € nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). Entsprechend der früheren Rechtslage vor der Einführung des Sammelposten (vor dem 1.1.2008) werden diese WG, deren Wert 150 € übersteigt, in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst.
Alternativ zu der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Stpfl. mit Gewinneinkünften bewegliche abnutzbare WG des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € bis zu 1 000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einstellen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 EStG).

Anschaffungskosten – sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Wirtschaftsgut einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträgliche Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

Bewegliche Wirtschaftsgüter – können nur Sachen, Tiere und Scheinbestandteile sein. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind nicht Gebäude, Gebäudeteile, Grund- und Boden.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter – sind bewegliche Wirtschaftsgüter, immaterielle Wirtschaftsgüter, unbewegliche Wirtschaftsgüter, die einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen.

Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter – ein Wirtschaftsgut ist nicht selbstständig nutzbar, wenn es nach seiner Zweckbestimmung im Betrieb nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in diesem Nutzungszusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.

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