Abschreibung von Computersoftware

Wie kann ich bei meiner Entscheidung für die Abschreibung von Computersoftware vorgehen.

Bei Computersoftware unterscheidet man zwischen immateriellen Wirtschaftsgütern und sogenannten Trivialrogrammen.

Als Trivialprogramme können der Einfachheit halber alle Programme betrachtet werden, die weniger als 150 € (netto) gekostet haben. Diese werden dann sofort in voller Höhe abgeschrieben.

Immaterielle Wirtschaftsgüter hingegen sind Computerprogramme, welche sehr umfangreich sind und doch wesentlich höhere Anschaffungskosten haben. Dabei handelt es sich oft um Spezialprogramme zum Beispiel für bestimmte Berufsgruppen (Grafikprogramme für Designer, Finanzbuchhaltungssoftware für Kaufleute…).

Grundsätzlich wird normale Anwendersoftware über 3 Jahre abgeschrieben (immaterielle Wirtschaftsgüter).

2 Ausnahmen gibt es:

  • Es handelt sich um Systemsoftware (z.B. Windows Betriebssystem), welche mit dem Computer zusammen erworben wurde. Dann bildet die Software mit dem Computer eine Einheit (bewegliches Wirtschaftsgut) und wird wie der Computer abgeschrieben.
  • Standard- und / oder Anwendersoftware, die nicht mehr als 410 € netto kostet, ist gemäß R. 5.5 Abs. 1 EStR wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln.Damit ergeben sich folgende Abschreibungsmöglichkeiten:
    1. Anschaffungskosten bis 150,00 EUR (netto) = Abschreibung zu 100% im Anschaffungsjahr
    2. Anschaffungskosten mehr als 150 € bis 410 € (netto) bei Sammelpostenbildung (1000 €) = als GWG Abschreibung zu 100% im Anschaffungsjahr oder Sammelposten über 5 Jahre
    3. Anschaffungskosten über 410 € (netto) = immaterielles Wirtschaftsgut Abschreibung über 3 Jahre.

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