Künstlersozialabgabe

Dieser Artikel beantwortet einige Fragen zur Künstlersozialabgabe nach KSVG.

Vielen Unternehmen ist nicht bewusst, dass eine Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse besteht.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Seit 1983 sind selbstständige Künstler und Publizisten mit der Künstlersozialversicherung in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung mit aufgenommen worden. Sie zahlen, ähnlich wie Arbeitnehmer, nur etwa 50% der Beiträge selbst, 20% kommen aus Zuschüssen des Bundes und 30% von Unternehmen die Kunst und Publizistik verwerten.

Wer ist in der Künstlersozialversicherung (pflicht)-versichert?

Nach § 1 KSVG ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Im Einzelnen müssen folgende Merkmale vorliegen. Der Betroffene

  • muss Künstler oder Publizist sein
  • selbständig erwerbstätig sein, und zwar nicht nur vorübergehend
  • im Wesentlichen im Inland tätig sein.

Nicht versichert ist in der Regel, wer

  • wie ein Unternehmer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt
  • zu den versicherungsfreien Personen nach §§ 4 und 5 KSVG gehört z.B.
    1. wer aus einer Beschäftigung bereits ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezieht
    2. oder wenn das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen die gesetzlich festgelegte Grenze von jährlich 3.900,00 € bzw. montl. 325,00 € nicht übersteigt

Wer ist nun Künstler oder Publizist?

  • Künstler im Sinne des Gesetzes ist, wer Musik, bildende Kunst oder darstellende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
  • Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Hier nun ein paar Beispiele:
Alleinunterhalter, Ballettlehrer, Clowns, Designer, Fotodesigner, Grafiker, Journalisten, Kabarettisten, Musiklehrer,
Pressefotografen, Schriftsteller, Texter, Web-Designer, Werbefotografen usw.

Was bedeutet in diesem Zusammenhang selbstständig?

Der Künstler/Publizist arbeitet auf freiberuflicher Basis, also nicht als Arbeitnehmer für das Unternehmen.
Dies kann auch nebenberuflich sein.

Wer muss an die Künstlersozialkasse zahlen § 24 KSVG?

Unternehmen sind unabhängig von Ihrer Rechtsform zur Abgabe an die Künstlersozialkasse verpflichtet.
Auch die steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran.
Die Abgabepflichtigen können hier in zwei Gruppen unterteilt werden.

  • Gruppe 1 – Unternehmer, welche typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten z.B. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Theater, Rundfunk, Fernsehen …
  • Gruppe 2 – Unternehmen, die
    1. Aufträge an selbsständige Künstler und Publizisten erteilen und
    2. dies nicht nur gelegentlich tun

Es ist unerheblich ob der Zahlungsempfänger nach dem KSVG versichert ist.

Gibt es Ausnahmen von der Beitragspflicht?

Ja, bei Unternehmen die zu der Gruppe 2 gehören. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen bzw. Aktivitäten durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Auch wenn das Unternehmen nur Zahlungen an juristische Personen wie z.B. eine GmbH, Limited oder AG geleistet hat besteht keine Beitragspflicht.

Wer kontrolliert die Abgabe?

Die Deutsche Rentenversicherung Bund überwacht im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe. (§ 35 KSVG). Seit 2015 hat auch die Künstlersozialkasse selbst ein Prüfrecht.
Der Bußgeldrahmen sieht Bußgelder zwischen 5.000,00 € bis 50.000,00 € vor. (§ 36 KSVG)

Wie hoch ist die Abgabe?

  • 2007 – 5,1%
  • 2008 – 4,9%
  • 2009 – 4,4%
  • 2010 – 3,9%
  • 2011 – 3,9%
  • 2012 – 3,9%
  • 2013 – 4,1%
  • 2014 – 5,2%
  • 2015 – 5,2%
  • 2016 – 5,2%
  • 2017 – 4,8%
  • 2018 – 4,2%

Wie und wann kann der Betrieb die Abgabe melden?

Die abgabepflichtigen Unternehmen haben nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis 31.3. des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der beitragspflichtigen Entgelte zu melden. Der abgabepflichtige Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird von der Künstlersozialkasse mitgeteilt.
Wer diese Meldung nicht rechtzeitig abgibt oder nicht richtig meldet handelt ordnungswidrig.

Was zählt zu den meldepflichtigen Entgelten?

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen.

Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch alle Auslagen (z.B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z.B. für Material, Entwicklung und nicht künstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden.

NICHT zur Bemessungsgrundlage gehören

  • die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften
  • Zahlungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, KG, AG, e.V., öffentliche Körperschaften und Anstalten etc.), sofern diese im eigenen Namen handeln
  • Reisekosten, die dem Künstler/Publizisten im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden und
  • auch andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Übungsleiterpauschale)

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