Genussmittel LStR

Genussmittel und Getränke (Kaffee, Tee, Cola, Mineralwasser, Zigaretten, Pralinen, Gebäck, Obst), die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, bleiben steuer- und beitragsfrei. Eine wertmäßige Obergrenze enthalten die Lohnsteuer-Richtlinien nicht.

Der Begriff „Genussmittel“ ist eng auszulegen, z.B. Kantinenmahlzeiten gehören nicht dazu. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Speisen ist nur dann als Aufmerksamkeit steuerfrei, wenn sie während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes und wegen einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes überlassen werden. Der Wert von 60,00 € darf ebenfalls nicht überstiegen werden.

One thought on “Genussmittel LStR

  1. Pingback: Buchführung: Aufmerksamkeiten, Lohnsteuerrichtlinien

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert