Abfallwertstoffe und Metalle nach § 13b UStG

Zusätzliche Informationen zum Thema Abfallwertstoffe und Metalle nach § 13b UStG.

Die Rechtsgrundlage für die Steuerschuldumkehr bei Abfallwertstoffen und Altmetallen ist § 13b Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). In der Anlage 3 des UStG werden die betreffenden Stoffe und Materialien gelistet. Weiterhin sind Beispiele im 13b.4 UStAE aufgeführt.

Auch die Lieferung von Gold unterliegt laut dem Umsatzsteuergesetz der Steuerschuldumkehr. Dazu bilden die Rechtsgrundlage § 13b Abs. 2 Nr. 9 und der Abschnitt 13b.6 UStAE.

Lieferungen von unedlen Metallen, welche in der Anlage 4 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt sind, unterliegen seit dem 1. Oktober 2014 ebenfalls der Steuerschuldumkehr (§ 13b Abs. 2 Nr. 11).

Ist der Abfallwertstoff oder das Metall weder im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufgeführt, noch in den Anlagen 3 und 4 des Umsatzsteuergesetzes, sollten Sie sich dafür eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke „uvZTA“ bei der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen einholen, unter www.zoll.de.

Weitere passende Links:

Inland empfangene Lieferung § 13b UStG buchen
Inland ausgeführte Lieferung § 13b UStG buchen