Entnahme von Wirtschaftsgütern für private Zwecke §4g des EStG

Der Unternehmer kann neben Geld auch Wirtschaftsgüter aus dem Unternehmen entnehmen, um sie für private Zwecke nutzen zu können. Ein Beispiel hierfür wäre auch der Verkauf eines Kfz an Mitarbeiter.

Hier greift der §4g des EStG. Im Folgenden werde ich die entsprechende buchhalterische Verfahrensweise erläutern.

1. Ermittlung des Entnahmewerts

Der Gesetzgeber hat den Wert mit dem so genannten Teilwert festgelegt. Der Teilwert ist vereinfacht gesagt der tatsächliche Marktwert des Wirtschaftsgutes zum Zeitpunkt der Entnahme. Dieser wird in den meisten Fällen geschätzt oder danach beurteilt was ein fremder Dritter für dieses Wirtschaftsgut bezahlen würde. Bei PKW könnte man hier z.B. die „Schwackeliste“ zur Hilfe nehmen. Es empfiehlt sich, einen entsprechenden Bewertungsbeleg dem Buchwerk beizulegen.

2. Ermittlung der Betriebseinnahme

Nachdem der Entnahmewert des Wirtschaftsgutes aufgrund des Teilwertes ermittelt wurde, wird genau dieser Wert als Betriebseinnahme erfasst. Er erhöht somit den Gewinn des Unternehmens. Die Entnahme des Wirtschaftsgutes wird sozusagen wie ein Verkaufserlös behandelt.

3. Ermittlung der Betriebsausgabe

Entgegen des Entnahmewertes des Wirtschaftsgutes wird der Restbuchwert als Betriebsausgabe erfasst. Das Anlagevermögen, welches im Anlagenverzeichnis ersichtlich ist, wird um den Restbuchwert des betreffenden Wirtschaftsgutes bereinigt, wodurch sich der Gewinn des Unternehmens vermindert. Somit ergibt sich folgende ergebnisorientierte Berechnung:

+ Entnahmewert (Teilwert = Zeitwert = Marktwert)
– Restbuchwert lt. Anlagenverzeichnis
= Entnahmegewinn (Stille Reserve) oder Entnahmeverlust (falls negative Differenz)

Hat der Unternehmer beim Kauf des entnommenen Wirtschaftsgutes Vortsteuer gezogen, so muss umgekehrt jetzt bei der Entnahme, diese auch der der Umsatzsteuer unterzogen werden.

Beispiel:

+ Teilwert = 2.500,00 Euro (brutto)
– Buchwert = 1.000,00 Euro
= Entnahmegewinn = 1.500,00 Euro

Der Unternehmer muss hier 400,00 Euro an das Finanzamt als Umsatzsteuer abführen. – See more at: https://www.ronald-holz.de/modules/news/article.php?storyid=14#sthash.6YpHOQBr.dpuf

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