Synology DiskStation DS213+ NAS-Server

Synology DiskStation DS213+ NAS-Server (2x1GHz, 512MB RAM, 2-Bay, SATA II, 2x USB 3.0)

Synology DiskStation DS213+ NAS-ServerMein Server für die Datenablage, Foto- und Videoverwaltung, als Videoüberwachungssystem. Der Server kann durch diverse Paketinstallation erweitert werden. Ich betreibe ihn mit 3 TB Festplatten im Raid.

Kosten: ca. 320,- EUR
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Canon Pixma MG4250 All-in-one Multifunktionsgerät

Canon Pixma MG4250 All-in-one Multifunktionsgerät (Drucker, Kopierer, Scanner, USB 2.0)

Canon-Pixma-MG4250-All-in-one-MultifunktionsgeraetDas Multifunktionsgerät meiner Wahl. Eigentlich versuche ich das Papierlose Büro umzusetzen aber manchmal muss man doch etwas drucken. Airprint zum drucken vom iPad oder iPhone möglich. Einfach ins WLAN einzubinden.

Kosten: ca. 70,- EUR
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Freecom 3TB externe Festplatte Quattro 3,5 Zoll, USB 3.0

Freecom 3TB externe Festplatte Quattro (8,9 cm (3,5 Zoll), USB 3.0

Freecom-3TB-externe-Festplatte-QuattroAuf dieser Festplatte, ich habe mich für die 3 TB – Variante entschieden, mache ich meine Server-Backups. Die Platte sollte zuverlässig, schnell und leise sein. Sie hat keinen Lüfter, ist passiv gekühlt.

Kosten: ca. 180,- EUR
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HDD Dockingstation für SATA Festplatten, USB 2.0

Sharkoon SATA QuickPort PRO – HDD Dockingstation für SATA Festplatten, USB 2.0

HDD-DockingstationUm ausgebaute Festplatten, egal ob 2,5″ oder 3,5″ zur Datenrettung extern per USB anzuschließen. Auch für die Datensicherung. Oder Dank SD Card Slot Fotos von der SD Karte der Digitalkamera zu kopieren.

Kosten: ca. 30,- EUR
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Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer nach § 13b UStG

Zusätzliche Informationen zum Thema Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer nach § 13b UStG.

Die Rechtsgrundlage für die Steuerschuldumkehr bei z.B. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen, sofern die Auftragssumme über 5000 € im Jahr liegt, ist § 13b Abs. 2 Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Beispiele sind im 13b.7 UStAE aufgeführt.

Navigationsgeräte, Spielkonsolen, MP3-Player, Antennen, Kondensatoren, und elektronische Filter gehören nicht zu den Geräten, die der Steuerschuldumkehr unterliegen.

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Abfallwertstoffe und Metalle nach § 13b UStG

Zusätzliche Informationen zum Thema Abfallwertstoffe und Metalle nach § 13b UStG.

Die Rechtsgrundlage für die Steuerschuldumkehr bei Abfallwertstoffen und Altmetallen ist § 13b Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). In der Anlage 3 des UStG werden die betreffenden Stoffe und Materialien gelistet. Weiterhin sind Beispiele im 13b.4 UStAE aufgeführt.

Auch die Lieferung von Gold unterliegt laut dem Umsatzsteuergesetz der Steuerschuldumkehr. Dazu bilden die Rechtsgrundlage § 13b Abs. 2 Nr. 9 und der Abschnitt 13b.6 UStAE.

Lieferungen von unedlen Metallen, welche in der Anlage 4 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt sind, unterliegen seit dem 1. Oktober 2014 ebenfalls der Steuerschuldumkehr (§ 13b Abs. 2 Nr. 11).

Ist der Abfallwertstoff oder das Metall weder im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufgeführt, noch in den Anlagen 3 und 4 des Umsatzsteuergesetzes, sollten Sie sich dafür eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke „uvZTA“ bei der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen einholen, unter www.zoll.de.

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Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG

Zusätzliche Informationen zu Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG.

Seit 2011 gilt für Gebäudereinigungsleistungen, die Gebäudereiniger für andere Gebäudereiniger erbringen, das Prinzip der Steuerschuldumkehr („Reverse-Charge“). Das bedeutet, dass der leistende Rechnungssteller nicht mit 19% Umsatzsteuer abrechnet, sondern netto. Der auftraggebende Gebäudereiniger führt auf den Leistungsbezug die Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an sein Finanzamt ab. In der gleichen Voranmeldung kann er die berechnete Steuer als Vorsteuer geltend machen. Rechtsgrundlage ist § 13b Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Gesetzgeber erhofft sich damit, Vorsteuerbetrügereien einzudämmen. Bis zum 30.09.2014 musste beiden Unternehmen der Vordruck UST 1G vorliegen. Gebäuderreinigungsunternehmen erhalten nun seit dem 01.10.2014 die neue Bescheinigung UST 1 TG, die bisherige Anlage UST 1 G wird ersetzt.

Beispiele für Gebäudereinigung laut Abschnitt 13b.5 UStAE:

  • Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, die fest mit den Grundstück verbunden sind (nicht Bürocontainer, Baubuden, Kiosk)
  • Fassaden- und Fensterreinigung innen und außen
  • Bauendreinigung, Reinigung von Regenrinnen und Fallrohren
  • Hausmeister und Objektbetreuung, wenn die Gebäudereinigung enthalten ist

Keine Gebäudereinigung:

  • Schornsteinreinigung
  • Schädlingsbekämpfung
  • Winterdienst
  • Reinigung von Inventar

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Bauleistungen nach § 13b UStG

Zusätzliche Informationen zu Bauleistungen nach § 13b UStG.

Der § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG regelt die Steuerschuldumkehr, wenn zwei bauleistende Unternehmen miteinander Geschäfte machen. Das bedeutet, dass das leistende Bauunternehmen dem leistungsempfangenden Bauunternehmen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt. Das Unternehmen, welches die Bauleistungen empfängt, hat die Umsatzsteuer abzuführen.

Im Jahr 2014 gab es hier einige Änderungen. Für Aufträge die vor dem 14.02.2014 begonnen wurden, genügte die Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG damit die Steuerschuldumkehr anzuwenden war. Ab dem 14.02.2014 bis zum 30.09.2014 war die Steuerschuldumkehr anzuwenden, wenn beiden Unternehmen eine Freistellungsbescheinigung vorlag und der Leistungsempfänger eine schriftliche Bestätigung abgab, dass die Bauleistung von ihm weiterverwendet wird. Seit dem 01.10.2014 ist es nun zwingend erforderlich, dass beiden Unternehmen der amtliche Vordruck UST 1 TG vorliegt. Dieser Vordruck wird bauleistenden Unternehmen vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen nachhaltig Bauleistungen ausführt. Mit nachhaltig sind hier 10 % des Umsatzes (Weltumsatzes) gemeint (13b.3 UStAE).

Beispiele für Bauleistungen an Bauwerken laut Abschnitt 13b.2 UStAE:

  • Herstellung, Instandhaltung, Änderung, Abbruch
  • Außenanlagen, Erdarbeiten, Rohbau mit Dach, Innenausbau
  • Reparatur- und Wartungsarbeiten über 500 Euro

Keine Bauleistungen:

  • Planung und Überwachung
  • Materiallieferung, Miete für Arbeitsgeräte

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Leistungen im Ausland

Einige Zusatzinformationen bei Leistungen im Ausland!

Hier stellt sich grundsätzlich die Frage, wo ist die Leistung umsatzsteuerpflichtig, in Deutschland oder im Ausland? Um diese Frage zu klären, sollte man zwischen Geschäften mit ausländischen Unternehmen oder Privatpersonen unterscheiden.

Ist der ausländische Kunde ein Unternehmer, so ist die Leistung in dem Land umsatzsteuerpflichtig in dem der Kunde seinen Firmensitz hat (§ 3a Abs. 2 UStG).

Wenn der Leistungsempfänger jedoch eine Privatperson ist, wird die Umsatzsteuer in dem Land des leistenden Unternehmers erhoben (§ 3a Abs. 1 UStG).

Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es jedoch einige Ausnahmen, diese finden wir ebenfalls im § 3a des Umsatzsteuergesetzes.

  1. Der § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG regelt, dass sonstige Leistungen welche im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt werden dort umsatzsteuerpflichtig sind, wo das Grundstück liegt. Zu diesen sonstigen Leistungen gehören zum Beispiel Mieten und Pachten oder Baumaßnahmen an einem Haus. (Ausnahmen sind Finnland und die Schweiz)
  2. Bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels ist der Ort der Leistung da, wo das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG). Handelt es sich jedoch um eine langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Privatpersonen, so gilt der Wohnsitz des Leistungsempfängers als Leistungsort.
  3. Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen und unterrichtenden Tätigkeiten für Privatpersonen wird die Umsatzsteuer in dem Land berechnet, in dem die Tätigkeit ausgeführt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). ACHTUNG NEUREGELUNG AB 2015!
  4. Bei Eintrittsgeldern für Veranstaltungen und Messen wird die Umsatzsteuer in dem Land berechnet, indem die Veranstaltung stattfindet (Ausnahmen: Schweiz, Schweden). Siehe dazu (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).
  5. Im § 3a Abs. 4 UStG werden die so genannten Katalogleistungen an Privatpersonen mit Sitz im Drittland geregelt. Zu diesen Leistungen zählen zum Beispiel Urheberrechte, Markenrechte, Patente, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Leistungen von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Dolmetschern und Übersetzern, Ingenieure, außerdem Gestellung von Personal und Leistungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung. Es gibt weitere Leistungen die im Einzelfall abgeprüft werden sollten. In diesen Fällen ist die Umsatzsteuer im Land des Leistungsempfängers zu berechnen.
  6. Der § 3a Abs. 8 UStG regelt, dass Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln sind. Erbringt ein Unternehmen eine Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation, so ist diese auch im Drittlandsgebiet umsatzsteuerpflichtig, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird.

Unternehmernachweis EU-Ausland

Bei Geschäften innerhalb der EU Mitgliedstaaten hilft uns die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Rechnungsaussteller ist dazu verpflichtet diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu prüfen. Außerdem muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Ort der Leistung übereinstimmen. Sind diese Vorgaben erfüllt, kann die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Unternehmernachweis Drittland

Bei Geschäften außerhalb der EU Mitgliedsstaaten muss man selbst herausfinden ob der Kunde Unternehmer ist oder nicht. Man kann zum Beispiel eine Bestätigung vom Kunden selbst anfordern oder von dessen Finanzamt.

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EU Ausland empfangene Dienstleistung
Drittland empfangene Dienstleistung
EU Ausland erbrachte Dienstleistung
Drittland erbrachte Dienstleistung