Bewirtungskosten

Die Kosten für die Bewirtung eines Geschäftspartners können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hier ist zu beachten, dass die Bewirtungskosten aus einem geschäftlichen Anlass entstehen und angemessen sein müssen. Es ist zu beachten, dass die Aufwendungen um einen Privatanteil in Höhe von 30 Prozent korrigiert werden. Außerdem müssen die Aufwendungen durch einen entsprechenden Beleg der folgende Punkte enthalten sollte nachgewiesen werden:

1. Ort und Datum der Bewirtung
2. die Höhe der Bewirtungskosten (Einzelpositionen)
3. Anlass der Bewirtung
4. Namen der bewirteten Personen
5. Unterschrift des Unternehmers

Als Betriebsausgaben können also 70 Prozent der Aufwendungen in Ansatz gebracht werden. Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil bereits aufgehoben. Man kann also die Vorsteuer zu 100 Prozent absetzen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert